nach
OR 671
C. Reserven
I. Gesetzliche
Reserven
1. Allgemeine Reserve
OR Art. 671
1 5 Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuweisen,
bis diese 20 Prozent des einbezahlten
Aktienkapitals erreicht.
2 Dieser Reserve sind, auch nachdem sie die gesetzliche Höhe erreicht hat, zuzuweisen:
1. ein bei der Ausgabe von Aktien nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter
Mehrerlös, soweit er nicht
zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken
verwendet wird;
2. was von den geleisteten Einzahlungen auf ausgefallene Aktien übrigbleibt, nachdem ein allfälliger
Mindererlös aus den dafür
ausgegebenen Aktien gedeckt worden ist;
3.
10 Prozent der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5 Prozent als Gewinnanteil ausgerichtet
werden.
3 Die allgemeine Reserve darf, soweit sie die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigt, nur zur Deckung
von Verlusten oder
für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen
durchzuhalten,
der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder ihre Folgen
zu mildern.
4 Die Bestimmungen in Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 gelten nicht für Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich
in der Beteiligung
an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften).
Gewinnverbuchung
5% des
Jahresgewinns
an die gesetzliche
Reserven
- bis diese 20%
des AK ausmachen
- Ein allfälliger Verlustvortrag
wird vom Gewinn abgezogen.
Ein Gewinnvortrag wird nicht
dazu gezählt.
5% Grunddividende
vom einbezahlten
Aktienkapital (AK)
Höhere
Ausschüttungen
- Superdividende vom
einbez. AK
- darauf 10%
gesetzliche
Reserven
- GV - Dividende
- Tantiemen vom AK
- darauf 10%
gesetzliche
Reserven
- GV - Tantieme
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