Beendigung EAV durch Kündigung
Schutz- bestimmungen
Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung
Sanktionen OR 336a
1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt