Beteiligungspapiere

bullet1 Arten

bullet2 Aktien

Grundkapital der AG

nicht dasselbe wie Eigenkapital

Rechtliche Vorschriften:

    • Mindesthöhe des GK = Fr. 100’000 (OR 621)
    • Mindesteinzahlung in %  = 20%  (OR 632)
    • Mindesteinzahlung absolut = 50’000 (OR 632)
    • Zeichnungsvorschrift: alle Aktien gezeichnet bei Gründung (OR 629)
    • Möglichkeiten der Liberierung: Bareinlage oder Sacheinlage (=Apport) (OR 633)
    • Mindestnennwert einer Aktie = 1 Rappen (OR 622)



  • Formen
    Arten von Aktien

    2.1 Inhaber- und Namenaktien (Art. 622 Abs. 1 OR)

    1.1 Allgemeines


    Die AG kann entweder nur Namenaktien, nur Inhaberaktien oder auch beide Typen ausgeben. Inhaberaktien haben für den Aktionär den Vorteil, dass er gegenüber der Gesellschaft anonym bleiben kann. Demgegenüber wird der Inhaber von Namenaktien in das Aktienbuch eingetragen (Art. 686 Abs. 1 OR). Dies hat für die Gesellschaft den Vorteil, kontrollieren zu können, wer wieviel Stimmrechte besitzt. Bei Gesellschaften, die nur Namenaktien ausgeben, ist somit das heimliche Aufkaufen der Stimmenmehrheit zwecks Übernahme der Gesellschaft (unfriendly takeovers) ausgeschlossen. In der Praxis sind auch deshalb Namenaktien häufiger. Die Handhabung der Inhaberaktien ist jedoch naturgemäss einfacher.


    1.2 Vinkulierung von Namenaktien im besonderen


    Die Rechte des Erwerbers von gewöhnlichen Namenaktien können gegenüber der Gesellschaft erst geltend gemacht werden, wenn dieser von der Gesellschaft als Aktionär anerkannt und damit in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen ist. Bei gewöhnlichen Namenaktien besteht ein Rechtsanspruch auf die Eintragung, welche lediglich deklaratorische Bedeutung hat.


    Bei vinkulierten Namenaktien ist der Erwerb grundsätzlich an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie bei den gewöhnlichen Aktien. Jedoch knüpfen die Statuten die Eintragung in das Aktienbuch resp. die Anerkennung als Aktionär an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen an (Art. 685a Abs. 1 OR). Der Rechtsanspruch des Erwerbers auf Anerkennung als Aktionär besteht also nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zur Einführung der Vinkulierung ist ein qualifiziertes Mehr nötig (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 3 OR).


    Unter dem alten Recht bestand die Möglichkeit, Aktienerwerber ohne Grundangabe abzulehnen. In der Praxis kam es deshalb oft vor, dass vinkulierte Namenaktien übertragen wurden, ohne dass der Erwerber in das Aktienbuch eingetragen wurde oder dass er auch nur darum ersuchte. Das Bundesgericht entwickelte zu diesem Problem die Spaltungstheorie. Danach blieb der im Aktienbuch eingetragene Buchaktionär weiterhin Aktionär und konnte auch das Stimmrecht ausüben, solange der Erwerber (Titelaktionär) nicht als Aktionär anerkannt war. Die aus der Aktie hervorgehenden Vermögensrechte sollte dagegen dem Erwerber zukommen. Diese Spaltung sollte mit dem neuen Recht möglichst vermieden werden.


    Das Recht der Revision ´92 wollte klar von der Möglichkeit, Aktienerwerber ohne Grundangabe abzulehnen, abkommen, die Übertragbarkeit der Namenaktien erleichtern und damit die Freiheit der Aktiengesellschaften beschränken, die Zusammensetzung des Aktionariats selber zu bestimmen. Dabei wird von der Einheit des Aktienrechts abgewichen, d.h. unterschieden zwischen privaten Aktiengesellschaften (nicht börsenkotierte Aktien) und Publikumsgesellschaften (börsenkotierte Aktien).


    1.2.1 Publikumsgesellschaften


    Grundsätzlich soll bei Publikumsgesellschaften nur noch eine Prozentklausel zulässig sein, d.h. die Möglichkeit der Ablehnung besteht nur, wenn die Statuten eine prozentmässige Begrenzung des Eigentums an Namenaktien vorsehen und diese Begrenzung überschritten wird (Art. 685d Abs. 1 OR).


    Aktienerwerber, die nicht ausdrücklich erklären, die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben zu haben, können auch abgelehnt werden (Art. 685d Abs. 2 OR). Es besteht die Pflicht, Erwerber zuzulassen, die die Aktien durch Erbgang, Erbteilung oder eheliche Güterrecht erworben haben (Art. 685d Abs. 3 OR).


    Die Rechte gehen bei börsenkotierten Namenaktien schon vor Anerkennung des Erwerbers durch die Gesellschaft auf diesen über (Art. 685f Abs. 1 OR). Der noch nicht anerkannte Erwerber kann sich als Aktionär ohne Stimmrecht ins Aktienbuch eintragen lassen, seine Aktien gelten als nicht vertreten in der GV (Art. 685f Abs. 3 OR). Das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte bleiben ihm versagt (Art. 685f Abs. 2 OR) bis zur Anerkennung, wobei Stillschweigen während 20 Tagen als Zustimmung gilt (Art. 685g OR). Es findet also nach wie vor eine Spaltung zwischen Vermögensrechten und Mitwirkungsrechten statt.


    1.2.2 Private Aktiengesellschaften


    Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an der Börse gehandelt werden, bestehen weitergehende Möglichkeiten der Ablehnung. Die Gesellschaft kann die Aktienübertragung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, d.h. sachlichen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt (Art. 685b OR). Die Ablehnung kann auch ohne Grundangabe erfolgen, jedoch muss diesfalls die Gesellschaft bereit sein, die zur Veräusserung anstehenden Aktien zum Marktwert zu übernehmen.


    Bei nicht börsenkotierten Namenaktien verbleibt das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer bis die Gesellschaft die Zustimmung erteilt hat (Art. 685c Abs. 1 OR). Passives Verhalten während 3 Monaten gilt als Zustimmung (Art. 685c Abs. 3 OR). Werden die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben, so geht das Eigentum und die Vermögensrechte sogleich, die Mitwirkungsrechte erst mit Zustimmung der Gesellschaft auf den Erwerber über (Art. 685c Abs. 2 OR). Diesfalls findet also auch hier eine Spaltung statt.


    1.2.3 Bewertung


    Die gesetzliche Regelung der Vinkulierung ist nicht vollständig befriedigend. Bei Familiengesellschaften werden die Möglichkeiten der Übertragungsbeschränkung als problemlos und sinnvoll anerkannt, jedoch bei Publikumsgesellschaften ist die Zulässigkeit fragwürdig.


     
    • Inhaberaktien
      Inhaberpapier: Übertragung durch blosse Übergabe, Vorteil: leichte Übertragbarkeit, Nachteil: Aktionärskreis der Unternehmung nicht bekannt



       
      • einfache Übergabe
         
      • Aktionär unbekannt ==> volle Liberierung notwendig
         
    • Namenaktien
      Orderpapier
      obligatorischer Eintrag ins Aktienbuch der Gesellschaft,

      wenn Eintragung unbeschränkt = gewöhnliche Namenaktie, falls Eintragung beschränkt = vinkulierte Namenaktie ==> Ausschluss unerwünschter Aktionäre: Ablehung muss begründet werden!

      Ablehnungsgründe:

      nicht börsenkotiert: Bestimmungen über Zusammensetzung des Aktionärskreises bez. Gesellschaftszweck od. wirtschaftl. Selbständigkeit

      börsenkotiert: prozentmässige Begrenzung der Namenaktie


      Namenaktie kann auch als Rektapapier ausgestattet werden: nur durch Zession (­ durch Indossament) übertragbar (braucht zusätzlich materiellen EintragsberechtigungsNamenaktiechweis)


       
      • Indossament
         
      • müssen nicht voll einbezahlt sein, da Aktionär bekannt ist
         
    • vinkulierte Namenaktien
       
      • Schutz vor unfreundlichen Übernahmen (unfriendly takeover)
         
      • Trennung Mitgliedschafts- und Vermögensrechte
         
  • Recht
     
    • Stammaktien
      normale Aktien: vermögensmässige Rechte richten sich nach Umfang der Kapitalbeteiligung



       
      • Aktie ohne besondere Rechte
         
    • Interessant   Vorzugsaktien
      Prioritätsaktien: z.B. höherer Dividendenanspruch, häufig bei Sanierungen ausgegeben: Entschädigung für höheres Risiko



       
      • in welchen Situationen
         
        • Gründung
           
        • Sanierung, Liquiditätsengpässen
           
        • Riskanten Neuentwicklungen
           
      • Vorrechte Gewinnverteilung
         
      • Stimmrechtsaktien
        höhere Stimmanteile bei gleichem Nennwert (in CH nicht zulässig)

        unechte Stimmrechtsaktien:
        gleiche Stimmanteile bei unterschiedlichem Nennwert: Stückstimmrecht (zulässig, wenn voll liberierte Namenaktien)


         
        • Aktien mit kleinerem Nennwert als Stammaktien
           
        • für das gleiche Kapital ergibt das mehr Aktien und somit auch mehr Stimmen
           
  • Bezugsrecht
    Recht eines Aktionärs, bei einer Kapitalerhöhung neue Aktien im Verhältnis zu seiner bisherigen Beteiligung zu erwerben > Entschädigung für die mit einer Kapitalerhöhung verbundenen Kapitalverwässerung: in der Praxis als eine Art Bonus betrachtet:



                              Kurs der alten Aktien minus Kurs der neuen Aktien

    Bezugsrecht =      ------------------------------------------------------------------

                                Bezugsverhältnis + 1




     

bullet2 Partizipationsscheine (PS)

    • ähnlich wie Aktie, aber kein Stimmrecht
    • Funktionen: Kapitalbeschaffung ohne gleichzeitige Einräumung von Mitwirkungsrechten
    • Bedeutung: abnehmend  

  • wie Aktien, aber kein Stimm-/ Wahlrecht
     

bullet2 Genussscheine

    • Beteiligungspapier ohne Nennwert, das keine Mitgliedschaftsrechte, sondern nur Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn, am Liquidiationsergebnis oder auf den Bezug von neuen Aktien verleiht
    • Ausprägungsformen:
      1. Gründungsanteilscheine: Abgeltung von Gründerleistungen
      2. Sanierungsgenussscheine: Entschädigung für Gläubiger, die mit Pfändungsverzicht zur Erhaltung & Weiterführung der Unternehmunhg beitragen

Dividendenpolitik: indirekte Dividendenerhöhung

  • nur Vermögensrechte
     
  • bei Sanierung, Liquiditätsengpässen, Gründung
     
  • Besserungsschein