Betriebskunde_Uebersicht

Einleitung
Rechtsformen


Genossenschaft

    • personenbezogene Gesellschaftsform zur Verfolgung ökonomischer Ziele in gemeinsamer Selbsthilfe
    • persönliche Mitwirkung der Gesellschafter, i.d.R. ausschliessliche Haftung durch Gesamtvermögen
    • zur Führung eines kaufmännsichen Unternehmens geeignet

    • Zweck: Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen
    • Mitglieder: Gründung: mind. 7 natürliche, juristische Personen oder Handelsgesellschaften
      Mitgliederzahl nicht geschlossen, Ein-, Austritte dürfen nicht übermässig erschwert werden
    • Grundkapital: nur wenn in Statuten vorgesehen, dann jederzeit veränderlich, jeder Genossenschafter hat einen Anteilschein zu übernehmen
    • Organe: 1. GV (oder Delegiertenversammlung oder Urabstimmung, wenn mehr als 300 Mitglieder)
      2. Verwaltung (mind. zu dritt, Mehrheit Genossenschafter > Geschäftsführung),
      3. Kontrollstelle
    • Gewinnverteilung: 1. Statuten (ohne AS: Nutzung, mit AS: Nominalwert), 2. OR: keine GV, Gewinn zu Genossenschaftsvermögen, Reservenbildung freiwillig, wenn keine GV, sonst obligatorisch
    • Haftung: 1. Gesellschaft, 2. Statuten: un-/beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht



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