|
Genossenschaft
-
personenbezogene Gesellschaftsform zur Verfolgung ökonomischer Ziele in gemeinsamer Selbsthilfe
-
persönliche Mitwirkung der Gesellschafter, i.d.R. ausschliessliche Haftung durch Gesamtvermögen
-
zur Führung eines kaufmännsichen Unternehmens geeignet
-
Zweck: Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen
-
Mitglieder: Gründung: mind. 7 natürliche, juristische Personen oder Handelsgesellschaften
Mitgliederzahl nicht geschlossen, Ein-, Austritte dürfen nicht übermässig erschwert werden
-
Grundkapital: nur wenn in Statuten vorgesehen, dann jederzeit veränderlich, jeder Genossenschafter hat
einen Anteilschein zu übernehmen
-
Organe: 1. GV (oder Delegiertenversammlung oder Urabstimmung, wenn mehr als 300 Mitglieder)
2. Verwaltung (mind. zu dritt, Mehrheit Genossenschafter > Geschäftsführung),
3. Kontrollstelle
-
Gewinnverteilung: 1. Statuten (ohne AS: Nutzung, mit AS: Nominalwert), 2. OR: keine GV, Gewinn zu Genossenschaftsvermögen,
Reservenbildung freiwillig, wenn keine GV, sonst obligatorisch
-
Haftung: 1. Gesellschaft, 2. Statuten: un-/beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner.
|