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Kapitalgesellschaften
AG
Aktiengesellschaft
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Organisationsform für das Sammeln vieler kleiner Kapitalgeber
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Zusammenschluss einer grossen Zahl beschränkt haftender Gesellschafter (Publikum)
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Mitgliedschaft unpersönlich, als Kapitalbeteiligung ausgestattet
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zur Führung eines kaufmännischen Unternehmens geeignet
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Zweck: auch nicht wirtschaftliche Zwecke
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Mitglieder: Gründung: mind. 3 natürliche und/oder juristische Personen, Handelsgesellschaften; nachher
auch weniger, solange nicht Gläubiger oder Aktionäre Einspruch erheben
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Grundkapital: festes AK, aufgeteilt auf in runde Betrage lautende Anteile, Mindestkapital CHF 100'000,
Mindesteinzahlung 20 %, mind. CHF 50'000, Nennwert pro Aktie mind. 1 Rappen
Änderung des AK über Statutenänderung möglich
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Organe:
1. Generalversammlung GV (Aktionäre > Statuten, Gewinnverteilung, Wahl von VR, Revisionsstelle),
2. Verwaltungsrat VR (1 oder mehrere Aktionäre > Geschäftsführung (oder Delegierte des VR / Direktoren))
3. Revisionsstelle > Prüfung von Buchführung und Jahresrechnung
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Haftung: nur das Gesellschaftsvermögen
Arten von Aktiengesellschaften
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Publikumsaktiengesellschaften
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breite Bevölkerungsschicht, relativ wenig Kapitaleinsatz
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Aktien in Wertpapierform verbrieft und an der Börse kotiert (Handelbarkeit)
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Klein- oder Familienaktiengesellschaften
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wenige Gesellschafter, minimales GK
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Mitglieder oft durch persönliche (verwandtschaftliche) Beziehungen verbunden
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Einmannaktiengesellschaften
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Eine Person hat sämtliche Aktien, zwei Strohmänner bei der Gründung
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Alleinaktionär = AG: Tochtergesellschaft
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
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2 oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften mit eigener Firma
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juristische Person
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zum voraus bestimmtes Kapital
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jeder Gesellschaft ist mit Einlage am Stammkapital beteiligt
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Haftung über Stammeinlage hinaus bis höchstens zum Stammkapitalbetrag
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Die Organe heissen: Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung. Eine Revisionsstelle ist vom Gesetz
nicht vorgeschrieben.
Weiteres zur Revision des GmbH-Rechts
Der Entwurf erlaubt, eine GmbH als Einpersonengesellschaften zu gründen. Die Beschränkung des Stammkapitals
auf maximal 2 Millionen Franken soll gestrichen werden, da sie das Wachstum einer auf Eigenkapitalzufuhr
angewiesenen GmbH unnötig behindern kann. Das minimale Stammkapital wird unverändert auf 20 000 Franken
belassen. Es soll jedoch stets voll liberiert werden müssen (nach geltendem Recht beträgt der minimale
Liberierungsgrad 50%). Dagegen entfällt die bisherige subsidiäre Solidarhaftung der Gesellschafterinnen
und Gesellschafter in der Höhe des Stammkapitals.
Die finanzielle Beteiligung der einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter darf neu aus mehreren
Stammanteilen bestehen. Einerseits sollen die Formvorschriften für die Übertragung von Stammanteilen
gelockert
werden, andererseits sind aber weitgehende Vinkulierungsmöglichkeiten beizubehalten, wie sie für eine
personenbezogene Kapitalgesellschaft typisch sind.
Der Entwurf verbessert den Rechtsschutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen, so namentlich im
Bereich des Auskunfts- und Einsichtsrechts sowie des Bezugsrechts bei Erhöhungen des Stammkapitals.
Im Hinblick
auf die Praktikabilität der gesetzlichen Regelung werden das Recht auf Austritt sowie der Ausschluss
von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern – als zwei Kennzeichen der GmbH – in manchen Punkten besser
geordnet
(bspw. betreffend die Abfindung ausscheidender Gesellschafterinnen und Gesellschafter). Weiter werden
zahlreiche Zweifelsfragen hinsichtlich statutarischer Nachschuss- und Nebenleistungspflichten beantwortet.
Eine Pflicht zur Prüfung der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle soll mit Rücksicht auf die Bedürfnisse
kleiner Unternehmen für die GmbH nicht generell eingeführt werden, sondern nur für Gesellschaften, die
bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Entwurf stellt dabei auf verschiedene Kriterien zur Unternehmensgrösse
ab; eine Revisionspflicht kann aber auch mit bestimmten statutarischen Regelungen verbunden sein.
Damit die Einheit und Konsistenz des Gesellschaftsrechts gewahrt bleibt, ist die gesetzliche Regelung
anderer Rechtsformen punktuell mit der Neuordnung der GmbH zu harmonisieren. Der Entwurf enthält die
erforderlichen Anpassungen im Aktien- und Genossenschaftsrecht und sieht verschiedene rechtliche Verbesserungen
auch für diese Gesellschaftsformen vor (so zum Beispiel die Gründung von Einpersonen-Aktiengesellschaften).
Diverse Modifikationen betreffen ferner das Handelsregister- und das Firmenrecht.
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner.
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