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Arbeitsgesetz ArG
Der Schweizer Arbeitsmarkt ist geprägt durch ein liberales Arbeitsrecht und geringe Regulierungsdichte.
Die soziale Sicherung der Arbeitenden beruht auf dem Grundsatz der Solidarität und der Selbstverantwortung.
Die Schweiz verfügt über eine ausgereifte Sozialpartnerschaft
Das schweizerische Arbeitsrecht umfasst weniger Vorschriften als die Rechtsordnungen in den EU-Staaten.
Die Regelungsfreiheit ist somit wesentlich grösser, und die Rechtsprechung ist in der Regel sehr liberal.
Die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden durch das Arbeitsvertragsrecht, das Obligationenrecht
(OR) und Gesamtarbeitsverträge (Tarifverträge) geregelt.
Gesamtarbeitsverträge
Rund 50 % der Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft sind einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt. Diese
Verträge werden zwischen einem Arbeitgeber oder seinem Verband und den Branchengewerkschaften ausgehandelt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind frei, ob sie solchen
Verbänden beitreten wollen.
Löhne
Löhne werden entweder im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) geregelt oder individuell, direkt zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ausgehandelt . Auch hier verzichtet der Gesetzgeber im Sinne der liberalen
Wirtschaftsordnung auf eine starke Reglementierung. Er
lässt bewusst Raum für direkte Absprachen zwischen den Sozialpartnern.
Einvernehmliche Lösungen
Die Beziehungen der Sozialpartner sind in den verschiedenen Branchen und Regionen sehr unterschiedlich
gestaltet. Gibt es zwischen einem Arbeitgeber und seiner Belegschaft unterschiedliche Standpunkte, zuerst
auf der betrieblichen Ebene eine Lösung gesucht werden.
Dieser Grundsatz basiert auf einem Abkommen aus dem Jahr 1937. Gemäss der darin vereinbarten „Friedenspflicht“
streben die Sozialpartner die Konfliktlösung auf dem Weg des Gesprächs und unter Verzicht auf Kampfmassnahmen
an.
Die Arbeitsverhältnisse sind nicht stark reglementiert
Urlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Arbeitstage pro Jahr (25 Tage für Arbeitnehmer, die weniger
als 20 Jahre alt sind). Viele Gesamt- und Normalarbeitsverträge garantieren jedoch einen höheren Ferienbezug.
Zumindest zwei Wochen Urlaub sollten zusammenhängend
genommen werden. Das Gehalt wird in vollem Umfang weiter bezahlt.
Arbeitszeit und Überzeit
Die Höchstarbeitszeit ist für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben auf 45 Stunden festgelegt, für
die übrigen Arbeitnehmer auf 50 Stunden. Die in der Schweiz üblichen Wochenarbeitszeiten liegen bei
rund 42 Stunden. Für den Arbeitgeber gilt:
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Arbeitseinsätze zwischen 6 und 23 Uhr bedürfen keiner behördlichen Bewilligung. Dies ermöglicht einen
bewilligungsfreien Zweischichtenbetrieb.
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Überzeitarbeit ist nicht bewilligungspflichtig, jedoch auf 140 bis 170 Stunden pro Jahr begrenzt.
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Nachtarbeit (ab 23 Uhr) erfordert einen Zuschlag von 10 %, der als Freizeit bezogen werden soll.
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In 38 Branchen, sind Abweichungen von der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen vorgesehen.
Kündigungsfristen
Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist im ersten Arbeitsjahr einen Monat, vom zweiten
bis neunten Arbeitsjahr zwei Monate und danach drei Monate.
Besonderer Schutz der Frau
Schwangeren Frauen darf nicht gekündigt werden. Acht Wochen nach einer Geburt darf eine Mutter nicht
arbeiten (Schwangerschaftsurlaub). Weitere acht Wochen Urlaub kann sie auf Wunsch beziehen.
Die soziale Sicherung beruht auf Selbstverantwortung und Solidarität
Das schweizerische Vorsorge- und Sozialsystem kombiniert die staatliche, die betriebliche und die individuelle
Vorsorge und stimmt sie aufeinander ab. Es misst der Eigenverantwortung einen hohen Stellenwert bei
und beruht auf dem sogenannten Drei-Säulen-Prinzip. Damit
bleibt die Gesamtbelastung durch Steuern und Sozialabgaben im internationalen Vergleich sehr moderat.
1. Säule
Die Sicherung des Existenzbedarfs der Versicherten erfolgt durch die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) sowie die Invalidenversicherung (IV). Beide sind obligatorisch und werden durch Beiträge (Lohnprozente)
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert.
2. Säule
Die berufliche Vorsorge (BVG) dient zusätzlich zur 1. Säule der Fortführung des gewohnten Lebensstandards
nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Zu versichern sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer.
Die Finanzierung erfolgt ebenfalls durch Beiträge
(Lohnprozente) des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.
3. Säule
Die individuelle, freiwillige Selbstvorsorge der Erwerbstätigen soll den weiteren persönlichen Bedarf
decken, vor allem durch Bank- und Versicherungssparen. Diese Vorsorgemassnahmen sind teilweise steuerbegünstigt.
Ergänzende Leistungen
Die drei Grundpfeiler der sozialen Sicherung werden ergänzt durch die Arbeitslosenversicherung, die
Erwerbsersatzordnung für Einkommensausfälle wegen Militär- oder Zivilschutzdienst. Familienzulagen werden
gemäss kantonalem Recht ausgerichtet.
Der Schutz bei Krankheit und Unfall ist optimal
Im unternehmerischen Alltag haben die Unfall- und die Krankenversicherung besondere praktische Bedeutung.
Unfallversicherung
Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) deckt Berufsunfälle, Berufskrankheiten und je nach Arbeitspensum
auch Nichtberufsunfälle ab. Sie wird von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam finanziert.
Krankenversicherung
Die Krankenpflege-Grundversicherung ist für alle in der Schweiz wohnhaften Personen gemäss Krankenversicherungsgesetz
(KVG) obligatorisch. Sie wird privat finanziert. Freiwillige Zusatzversicherungen decken besondere Leistungen
und Lohnausfälle ab.
Lohnfortzahlung
Die Arbeitgeber müssen bei Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmers den Lohn für eine angemessene Zeit
weiter zahlen; der Anspruch steigt mit zunehmendem Dienstalter bis auf höchstens 46 Wochen bei 40 Dienstjahren.
Ist das Unternehmen einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) angeschlossen, legt dieser in der Regel fest, wie
die Arbeitnehmer zu versichern sind.
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