Arbeitsvertrag_Einstieg

bullet1 Einzelarbeitsvertrag EAV
bullet2 Vorschriften
bullet3 Gesetzliche Bestimmungen

bullet4 Arbeitsgesetz ArG

Der Schweizer Arbeitsmarkt ist geprägt durch ein liberales Arbeitsrecht und geringe Regulierungsdichte. Die soziale Sicherung der Arbeitenden beruht auf dem Grundsatz der Solidarität und der Selbstverantwortung.

Die Schweiz verfügt über eine ausgereifte Sozialpartnerschaft

Das schweizerische Arbeitsrecht umfasst weniger Vorschriften als die Rechtsordnungen in den EU-Staaten. Die Regelungsfreiheit ist somit wesentlich grösser, und die Rechtsprechung ist in der Regel sehr liberal.

Die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden durch das Arbeitsvertragsrecht, das Obligationenrecht (OR) und Gesamtarbeitsverträge (Tarifverträge) geregelt.

Gesamtarbeitsverträge
Rund 50 % der Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft sind einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt. Diese Verträge werden zwischen einem Arbeitgeber oder seinem Verband und den Branchengewerkschaften ausgehandelt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind frei, ob sie solchen Verbänden beitreten wollen.

Löhne
Löhne werden entweder im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) geregelt oder individuell, direkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ausgehandelt . Auch hier verzichtet der Gesetzgeber im Sinne der liberalen Wirtschaftsordnung auf eine starke Reglementierung. Er lässt bewusst Raum für direkte Absprachen zwischen den Sozialpartnern.

Einvernehmliche Lösungen
Die Beziehungen der Sozialpartner sind in den verschiedenen Branchen und Regionen sehr unterschiedlich gestaltet. Gibt es zwischen einem Arbeitgeber und seiner Belegschaft unterschiedliche Standpunkte, zuerst auf der betrieblichen Ebene eine Lösung gesucht werden. Dieser Grundsatz basiert auf einem Abkommen aus dem Jahr 1937. Gemäss der darin vereinbarten „Friedenspflicht“ streben die Sozialpartner die Konfliktlösung auf dem Weg des Gesprächs und unter Verzicht auf Kampfmassnahmen an.

Die Arbeitsverhältnisse sind nicht stark reglementiert

Urlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Arbeitstage pro Jahr (25 Tage für Arbeitnehmer, die weniger als 20 Jahre alt sind). Viele Gesamt- und Normalarbeitsverträge garantieren jedoch einen höheren Ferienbezug. Zumindest zwei Wochen Urlaub sollten zusammenhängend genommen werden. Das Gehalt wird in vollem Umfang weiter bezahlt.

Arbeitszeit und Überzeit
Die Höchstarbeitszeit ist für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben auf 45 Stunden festgelegt, für die übrigen Arbeitnehmer auf 50 Stunden. Die in der Schweiz üblichen Wochenarbeitszeiten liegen bei rund 42 Stunden. Für den Arbeitgeber gilt:

    • Arbeitseinsätze zwischen 6 und 23 Uhr bedürfen keiner behördlichen Bewilligung. Dies ermöglicht einen bewilligungsfreien Zweischichtenbetrieb.
    • Überzeitarbeit ist nicht bewilligungspflichtig, jedoch auf 140 bis 170 Stunden pro Jahr begrenzt.
    • Nachtarbeit (ab 23 Uhr) erfordert einen Zuschlag von 10 %, der als Freizeit bezogen werden soll.
    • In 38 Branchen, sind Abweichungen von der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen vorgesehen.

Kündigungsfristen
Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist im ersten Arbeitsjahr einen Monat, vom zweiten bis neunten Arbeitsjahr zwei Monate und danach drei Monate.

Besonderer Schutz der Frau
Schwangeren Frauen darf nicht gekündigt werden. Acht Wochen nach einer Geburt darf eine Mutter nicht arbeiten (Schwangerschaftsurlaub). Weitere acht Wochen Urlaub kann sie auf Wunsch beziehen.

Die soziale Sicherung beruht auf Selbstverantwortung und Solidarität

Das schweizerische Vorsorge- und Sozialsystem kombiniert die staatliche, die betriebliche und die individuelle Vorsorge und stimmt sie aufeinander ab. Es misst der Eigenverantwortung einen hohen Stellenwert bei und beruht auf dem sogenannten Drei-Säulen-Prinzip. Damit bleibt die Gesamtbelastung durch Steuern und Sozialabgaben im internationalen Vergleich sehr moderat.

1. Säule
Die Sicherung des Existenzbedarfs der Versicherten erfolgt durch die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie die Invalidenversicherung (IV). Beide sind obligatorisch und werden durch Beiträge (Lohnprozente) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert.

2. Säule
Die berufliche Vorsorge (BVG) dient zusätzlich zur 1. Säule der Fortführung des gewohnten Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Zu versichern sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer. Die Finanzierung erfolgt ebenfalls durch Beiträge (Lohnprozente) des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.

3. Säule
Die individuelle, freiwillige Selbstvorsorge der Erwerbstätigen soll den weiteren persönlichen Bedarf decken, vor allem durch Bank- und Versicherungssparen. Diese Vorsorgemassnahmen sind teilweise steuerbegünstigt.

Ergänzende Leistungen
Die drei Grundpfeiler der sozialen Sicherung werden ergänzt durch die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung für Einkommensausfälle wegen Militär- oder Zivilschutzdienst. Familienzulagen werden gemäss kantonalem Recht ausgerichtet.

Der Schutz bei Krankheit und Unfall ist optimal

Im unternehmerischen Alltag haben die Unfall- und die Krankenversicherung besondere praktische Bedeutung.

Unfallversicherung
Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) deckt Berufsunfälle, Berufskrankheiten und je nach Arbeitspensum auch Nichtberufsunfälle ab. Sie wird von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam finanziert.

Krankenversicherung
Die Krankenpflege-Grundversicherung ist für alle in der Schweiz wohnhaften Personen gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) obligatorisch. Sie wird privat finanziert. Freiwillige Zusatzversicherungen decken besondere Leistungen und Lohnausfälle ab.

Lohnfortzahlung
Die Arbeitgeber müssen bei Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmers den Lohn für eine angemessene Zeit weiter zahlen; der Anspruch steigt mit zunehmendem Dienstalter bis auf höchstens 46 Wochen bei 40 Dienstjahren.

Ist das Unternehmen einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) angeschlossen, legt dieser in der Regel fest, wie die Arbeitnehmer zu versichern sind.