Auflösung der EheGüterrechtliche Teilung 1. jeder nimmt sein Eigengut zurück 2. a) regeln ihre gegenseitigen Schulden b) Vermögensverschiebungen zwischen Eigengut und Errungenschaft c) Anteilsmässiger Anspruch für unentgeltliche Leistungen, die zu einem Mehrwert geführt haben. 3. Die Errungenschaft ist mit dem anderen Ehegatten zu teilen ev. Ehevertrag 4. Ein Rückschlag trägt jeder alleine ZGB 210 5. eventuell Nutzniessung nach ZGB 219
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