Letztwillige
Verfügung
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Art. 498
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A. Letztwillige Verfügungen
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I. Errichtung
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1. Im allgemeinen
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Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder
eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten.
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Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.