Erbrecht

bullet1 Letztwillige Verfügung
bullet2 Verfügungsformen

bullet3 Testament

Art. 498


A. Letztwillige Verfügungen
I. Errichtung
1. Im allgemeinen
Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten.



Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.