Letztwillige
Verfügung
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Art. 471 |
II. Pflichtteil
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Der Pflichtteil beträgt:
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1. für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches;
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2. für jedes der Eltern die Hälfte;
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3. für den überlebenden Ehegatten die Hälfte.
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III. ...
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Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.