Erbrecht

bullet1 Letztwillige Verfügung
bullet2 Verfügungsfreiheit ZGB 470

bullet3 Pflichtteile ZGB 471


Art. 471


II. Pflichtteil
Der Pflichtteil beträgt:
1. für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches;
2. für jedes der Eltern die Hälfte;
3. für den überlebenden Ehegatten die Hälfte.
III. ...


Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.