Letztwillige
Verfügung
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Art. 477 |
B. Enterbung
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I. Gründe
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Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
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1{HYPERLINK \l "7"}. wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene
Person eine
schwere Straftat begangen hat;
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2. wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden
familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
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Art. 478 |
II. Wirkung
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Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen.
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2
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Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an die gesetzlichen
Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.
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3
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Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht
erlebt hätte.
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Art. 479 |
III. Beweislast
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Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung
angegeben hat.
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2
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Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder
Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
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3
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Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird
die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt,
es
sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund
getroffen hat.
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Art. 480 |
IV. Enterbung eines Zahlungsunfähigen
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1
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Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die
Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern
desselben zuwendet.
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2
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Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Eröffnung des
Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag einen Vierteil des
Erbteils nicht übersteigt.
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Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.