Letztwillige
Verfügung
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Art. 499
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2. Öffentliche Verfügung
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a. Errichtungsform
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Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten,
Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut
sind.
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Art. 500 |
b. Mitwirkung des Beamten
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1
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Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder
aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
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2
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Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
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3
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Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
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Art. 501 |
c. Mitwirkung der Zeugen
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1
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Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart
des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung
enthalte.
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2
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Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen
diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der
Verfügungsfähigkeit befunden habe.
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3
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Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
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Art. 502 |
d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers
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1
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Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in
Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde
enthalte seine Verfügung.
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2
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Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über
seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die
Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
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Art. 503 |
e. Mitwirkende Personen
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1
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Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im
Besitz
der bürgerlichen Ehren und Rechte befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind,
sowie die Verwandten in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der
Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als
beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.
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2
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Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die
Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.
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Art. 504
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f. Aufbewahrung der Verfügung
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Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die
Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle
zur Aufbewahrung übergeben.
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Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.