Erbrecht

bullet1 Letztwillige Verfügung
bullet2 Verfügungsformen
bullet3 Testament

bullet4 eigenhändiges Testament ZGB 505

Art. 505


3. Eigenhändige Verfügung
1
Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.{HYPERLINK  \l "3"}
2
Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.



    Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.