Letztwillige
Verfügung
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Art. 505
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3. Eigenhändige Verfügung
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1
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Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der
Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner
Unterschrift zu versehen.{HYPERLINK \l "3"}
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2
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Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer
Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
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Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.