Letztwillige
Verfügung
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Art. 506
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4. Mündliche Verfügung
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a. Verfügung
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Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre,
Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen,
so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.
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2
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Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen,
seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.
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3
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Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung.
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Art. 507 |
b. Beurkundung
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1
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Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und
Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der
Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden
besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer
Gerichtsbehörde niederzulegen.
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2
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Die beiden Zeugen können statt dessen die Verfügung mit der gleichen Erklärung bei einer
Gerichtsbehörde zu Protokoll geben.
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3
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Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns-
oder höherem Rang die Gerichtsbehörde ersetzen.
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Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.