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Erbrecht | | |
Erbvertrag ZGB 494 ff
Art. 494
1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten
seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2 Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3 Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht
vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung.
Art. 495
1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen.
2 Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht.
3 Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des
Verzichtenden.
Art. 496
1 Sind im Erbvertrag bestimmte Erben an Stelle des Verzichtenden
eingesetzt, so fällt der Verzicht dahin, wenn diese die Erbschaft aus irgend einem Grunde nicht erwerben.
2 Ist der Verzicht zugunsten von Miterben erfolgt, so wird vermutet, dass er nur gegenüber den Erben
des Stammes, der sich vom nächsten ihnen gemeinsamen Vorfahren ableitet, ausgesprochen sei und gegenüber
entfernteren Erben nicht bestehe.
Art. 497
Ist der Erblasser zur Zeit der Eröffnung des Erbganges zahlungsunfähig, und werden seine Gläubiger von
den Erben nicht befriedigt, so können der Verzichtende und seine Erben insoweit in Anspruch genommen
werden, als sie für den Erbverzicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode des
Erblassers aus dessen Vermögen eine Gegenleistung erhalten haben und hieraus zur Zeit des Erbganges
noch bereichert sind.
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.
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