| | |
Kriterien bei der Wahl der
Rechtsform | | |
Finanzen
Risiko/ Haftung
- Neuunternehmer sollten Risiko und
Haftung die oberste Priorität
einräumen. Als Grundsatz gilt: je höher
das Unternehmerrisiko und das
finanzielle Engagement desto eher
drängt sich eine Gesellschaftsform mit
limitierter Haftung auf.
Kapitalaufnahme
Grundkapital bei der AG
Aktienkapital von mindestens Fr. 100'000.--, davon muss mindestens 20% bzw. Fr. 50'000.-- einbezahlt
werden.
Kapitalanteile Aktien mit einem Mindestnennwert von 1 Rappen.
Grundkapital bei der GmbH
Stammkapital von mindestens Fr. 20'000.-- und höchstens Fr. 2 Mio., davon muss mindestens 50% bzw. Fr.
10'000.-- einbezahlt werden. Kapitalanteile Stammanteile von
einem Mindestwert von Fr. 1'000.-- oder einem vielfachen davon
Gründungskosten
AG:
Notariatskosten, Handelsregistereintrag, 1% Emissionsabgabe auf Kapital, welches Freigrenze von Fr.
250'000.-- übersteigt, Ev. Prüfungskosten Treuhänder bei
Sacheinlagegründung
- Kapitalgesellschaften wie AG und
GmbH kennen
Mindestkapitalvorschriften. Ausserdem
ist der Gründungsakt öffentlich zu
beurkunden, der zusätzliche Kosten
verursacht.
Steuern
- Die einzelnen Unternehmensformen
bringen unterschiedliche
Steuerbelastungen mit sich.
- In erster Linie ist die Belastung vom
erwarteten Reingewinn abhängig.
- Tendenziell lässt sich sagen, dass
hohe Gewinne bei
Kapitalgesellschaften weniger
besteuert werden als bei
Personengesellschaften und
Einzelunternehmungen.
Sozialversicherungen
Sozialversicherungen
Mit dem in der Schweiz bekannten 3-Säulen-Prinzip werden die Risiken
Alter
,
Tod
und
Invalidität
abgedeckt.
Wichtig sind ausserdem die Versicherungen gegen
Unfall
und
Krankheit
.
1.
Säule
|
AHV/IV
|
für jeden
|
dient zur Deckung des
Existenzbedarfs
|
2.
Säule
|
BVG
|
Primär
für Angestellte
|
ermöglicht die Fortsetzung
der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise
|
3.
Säule
|
Selbst-
vorsorge
|
für
Selbständig-
erwerbende
ohne 2. Säule
oder freiwillige
Selbstvorsorge
|
mittels Sparen und Versicherung
|
1. AHV/IV Alters- und Hinterlassenen-/Invalidenversicherung
Alle Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, sich einer Ausgleichskasse der Eidgenössischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung anzuschliessen. Neben kantonalen Kassen existieren auch städtische und
solche von
Verbänden. So gibt es beispielsweise die Ausgleichskasse der Ärzte, des Gastgewerbes (Gastrosuisse und
Hotela), der Bäcker, der Gärtner - Floristen, des Autogewerbes usw. Eine genaue Übersicht über sämtliche
Ausgleichskassen mit Adresse und Tel-Nr. finden Sie auf den letzten Seiten der Telefonbücher.
Eine sorgfältige Auswahl der Ausgleichskasse kann sich finanziell lohnen, denn ausser den gesetzlich
vorgeschriebenen und gesamtschweizerisch gültigen Beiträgen an die AHV/IV/EO und ALV, erheben die Ausgleichskassen
unterschiedlich hohe Beiträge an die Familienausgleichskassen (dienen zur Finanzierung der Kinder- und
Geburtszulagen) und Verwaltungskosten bis zu 3% auf den AHV/IV/EO-Beiträgen.
a) Beiträge der Unselbständigerwerbenden
Auf der gesamten Bruttolohnsumme aller Angestellten sind folgende Beiträge an die Ausgleichskasse
abzuliefern:
AHV/IV/EO
|
10,1 %
|
ALV
|
3 %
|
FAK ***
|
1 – 2 %
|
*** Familienausgleichskasse
Die Hälfte der AHV/IV/EO-und der ALV-Beiträge, d.h. 5,05% und 1,5%, ist den Mitarbeitern vom Bruttolohn
in Abzug zu bringen. Falls Ihr Unternehmen als juristische Person z.B. AG oder GmbH geführt wird, gehören
auch Sie als
Chef dazu. Die FAK-Beiträge, die in der Regel 1–2% der Bruttolohnsumme ausmachen, sind vollumfänglich
durch den Arbeitgeber zu tragen.
Die Richtigkeit der Beitragsabrechnungen wird durch die Ausgleichskasse in einer Zeitspanne von längstens
5 Jahren kontrolliert. Dabei werden die Angaben der jährlichen Meldungen mit den Lohnunterlagen und
der Buchhaltung
verglichen und allfällige Differenzen nachbelastet oder zurückvergütet.
b) Beiträge der Selbständigerwerbenden
Die Basis zur Berechnung der Beiträge von Selbständigerwerbenden (Einzelunternehmer, Kollektivgesellschafter
u.a.) ist das Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer.
Zum
Einkommen gemäss Steuerveranlagung werden die bereits bezahlten persönlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge
wieder hinzugerechnet. Von diesem «Brutto-Erwerbseinkommen» wird ein Zins auf dem im Betrieb investierten
Eigenkapital abgezogen. Aus dem daraus resultierenden Betrag werden die Beiträge festgesetzt. Die kantonale
Steuerbehörde erstattet der Ausgleichskasse die Meldung zur Festsetzung der entsprechenden AHV-Beiträge,
welche
alsdann die Beitragsverfügung erlässt.
Der Beitragssatz für die AHV/IV/EO beträgt max. 9,5%. Bis zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'300 gelten
tiefere Sätze gemäss der speziellen Skala. Auf Jahreseinkommen von weniger als Fr. 7'800 ist der Mindestbeitrag
von
Fr. 390 zu entrichten (sehr wichtig wegen
Beitragslücken
, die zu Rentenkürzungen führen können).
Als Selbständigerwerbender besteht keine Möglichkeit, sich für den Fall der Arbeitslosigkeit zu versichern.
Es sind aber auch keine Beiträge an die Arbeitslosenkasse zu entrichten.
Selbständigerwerbende erhalten in der Regel keine Kinderzulagen (Ausnahmen bei tiefen Einkommen, abhängig
vom Wohnsitzkanton).
2. BVG Berufliche Vorsorge
a) Beiträge der Unselbständigerwerbenden
Im Rahmen des beruflichen Vorsorge-Gesetzes sind alle Arbeitnehmer mit einem AHV-pflichtigen Lohn
zwischen Fr. 24'720 und Fr. 74'160 (Stand per 1. Januar 2001) zu versichern. Bis zum 25. Altersjahr
ist nur das
Invaliditätsrisiko
abzudecken. Danach sind zusätzlich Beiträge für das
Altersrisiko
zu entrichten.
Neben den
Sparbeiträgen
in % des versicherten Lohnes (koordinierter Lohn) gemäss der nachfolgenden Skala, fallen Prämien
in der Grössenordnung von 2-3% zur Abdeckung des
Risikos
an:
Männer
|
Frauen
|
|
25 – 34 Jahre
|
25 – 31 Jahre
|
7 %
|
35 – 44 Jahre
|
32 – 41 Jahre
|
10 %
|
45 – 54 Jahre
|
42 – 51 Jahre
|
15 %
|
55 – 65 Jahre
|
52 – 62 Jahre
|
18 %
|
Der koordinierte Lohn ergibt sich aus dem maximal versicherbaren Lohn von Fr. 74'160, abzüglich dem
Koordinationsabzug (entspricht der maximalen einfachen Altersrente von Fr. 24'720).
Der Arbeitgeber hat mindestens 50% der gesamten Prämie zu tragen, die sich aus den Altersgutschriften,
der Risikoversicherung, den Sondermassnahmen und dem Sicherheitsfonds zusammensetzt.
Löhne über dem gesetzlichen Maximum von Fr. 74'160 können im Rahmen einer
überobligatorischen
Lösung ebenfalls versichert werden. Diese werden häufig als Kaderversicherung (bel étage) bezeichnet.
b) Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende können sich
freiwillig
der beruflichen Vorsorge unterstellen lassen.
3. Lebensversicherung, Säule 3A
Die Lebensversicherung dient der
Vorsorge der Familie und des Alters
. Damit lassen sich folgende Risiken
abdecken:
– Reines Risiko (z.B. Geschäftsrisiko, Sicherung der Familie im Todesfall)
– Erlebensfallversicherung (planmässiges Sparen)
– Vorsorge für den Invaliditätsfall, Erwerbsausfall infolge Krankheit usw.
Die sogenannte Säule 3a ermöglicht Angestellten und Selbständigerwerbenden steuerlich privilegiert Alterskapital
zu bilden. Der Betrag von aktuell maximal Fr. 5'939 (Angestellte oder Selbständigerwerbende mit freiwilliger
2.
Säule) oder maximal Fr. 29'664 resp. 20% des gesamten Erwerbseinkommens (Selbständigerwerbende ohne
2.
Säule) kann im Zeitpunkt der Einzahlung voll von der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden.
Beispiel: Ein Selbständigerwerbender mit einem Erwerbseinkommen von
Fr. 120'000 kann somit maximal Fr. 24'000 in die Säule 3a einbezahlen.
Wegen der Progression (steigende prozentuale Steuerbelastung bei zunehmenden Einkommen) kann dies zu
erheblichen Steuereinsparungen führen, denn die Auszahlung wird nur mit 1/5 (direkte Bundessteuer) resp.
zu
1/3 (Staats- und Gemeindesteuer im Kanton Luzern) des ordentlichen Tarifs besteuert.
Ein Säule 3a-Konto kann bei einer Bank oder bei einer Versicherung eröffnet werden. Die Versicherungslösung
ermöglicht zusätzlich Risiken zu decken, indem beispielsweise bei einer Invalidität, die Prämie weiterhin
bezahlt
wird.
Der einzige Nachteil der Säule 3a-Gelder ist die
eingeschränkte Verfügbarkeit
, da dieses Kapital bis 5 Jahre vor
der Pensionierung nur in Ausnahmefällen wie Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder zum Erwerb
von Wohneigentum eingesetzt werden darf.
4. UVG Unfallversicherung
a) Prämienbeiträge der Unselbständigerwerbenden
Auf den Bruttolöhnen Ihrer Mitarbeiter haben Sie, analog den AHV-Beiträgen, Prämienbeiträge für
die
Unfallversicherung abzurechnen. Versichert wird im Rahmen des Gesetzes ein Bruttolohn bis max. Fr. 106'800
resp. Fr. 8'900 pro Monat.
Der Arbeitgeber hat mindestens die Prämie der Berufsunfall-Versicherung (BU) zu tragen. Die Prämie für
die
Nichtberufsunfallversicherung (NBU) muss der Arbeitnehmer übernehmen.
b) Prämienbeiträge der Selbständigerwerbenden
Der Selbständigerwerbende ist
nicht verpflichtet
, sich gegen das Risiko des Erwerbsausfalls bei Unfall zu
versichern, jedoch ist es ratsam, einen solchen Versicherungsschutz zu haben.
5. KTG Kranken-Taggeldversicherung
Der Krankentaggeld-Versicherung können sich die Unselbständig- und Selbständigerwerbenden
freiwillig
unterstellen. Die Freiwilligkeit ist allerdings in dem Sinne eingeschränkt, dass der Arbeitgeber entscheidet,
ob der
das Krankheitsrisiko versichern lassen will oder nicht. Die KTG-Versicherung übernimmt den Lohnausfall
infolge
Krankheit. Meistens wird 80% des Lohnausfalles während einer Zeit von max. 2 Jahren versichert.
Die Prämie verringert sich, wenn im Krankheitsfall die Taggelder der Versicherung nicht schon ab dem
ersten Tag
der Krankheit ausbezahlt werden müssen. Dies bedeutet, dass der Betrieb den Lohnausfall beispielsweise
in den
ersten 14, 30 oder 60 Tagen selbst trägt und dadurch Prämien spart.
a) Prämienbeiträge der Unselbständigerwerbenden
Mindestens 50% der Beiträge zulasten des Arbeitgebers.
b) Prämienbeiträge der Selbständigerwerbenden
Freiwillig: Unternehmern ist der Abschluss einer Krankentaggeld-Versicherung sehr zu empfehlen,
denn bei einer
längeren, krankheitsbedingten Absenz, kann der Fortbestand des Betriebes gefährdet sein und der Familie
das
Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts fehlen. Mit einem zeitlichen Aufschub der Taggelder lässt
sich
auch hier die Prämie senken.
Generelle Regeln beim Abschluss von Versicherungen
-
Versichern Sie nur Risiken, die Sie nicht selbst tragen können
-
Analysieren Sie die persönlichen und geschäftlichen Risiken
-
Stellen Sie sicher, dass die vereinbarten Versicherungsleistungen Ihre Bedürfnisse auch tatsächlich
abdecken (so genügt beispielsweise ein Taggeld von Fr. 100 nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten
einer vierköpfigen Familie)
-
Holen Sie Konkurrenzofferten ein und vergleichen Sie Prämien und Leistungen
|
AHV/IV/EO
|
ALV
|
UVG
|
BVG
|
Versichertenkreis
|
Obligatorisch
versicherte
Personen
|
Obligatorisch
versicherte Personen
Personen mit
Erwerbstätigkeit oder
Wohnsitz in der Schweiz
|
Alle gemäss AHVG
obligatorisch
Versicherten
für Einkommen aus
unselbständiger
Erwerbstätigkeit
|
Alle in der Schweiz
beschäftigten
Arbeitnehmer inkl.
Heimarbeiter,
Lehrlinge,Temporäre
usw.
|
Arbeitnehmer mit AHV-
pflichtigem Lohn über
Fr. 24'720.–; ab 25
Jahren
auch gegen Altersrisiko
|
Leistungen
|
Anrechenbarer Lohn
|
Max. rentenbildendes
Einkommen Fr. 74'160.–
|
Max. Fr. 106'800.–
|
Max. Fr. 106'800.–
|
Max. Fr. 74'160.–
abz. Koordinationsabzug
Fr. 24'720.–,
min. koord. Lohn
Fr. 3'090.–
|
Vorübergehende
Erwerbsunfähigkeit
|
Taggeld während
Dauer der
Eingliederungsmassnahmen, Höhe nach
Einkommen, Zivilstand
und Kinder
|
Taggeld 70% des
anrechenbaren Lohnes
|
Taggeld 80% des
anrechenbaren Lohnes
ab dem 3.Tag nach dem
Unfall bei voller
Arbeitsunfähigkeit
|
IV-Rente bei
Erwerbsunfähigkeit
|
Dauernde
Erwerbsunfähigkeit
|
IV-Rente bei
Erwerbsunfähigkeit
|
Keine Leistung
|
Bei voller Invalidität
80% des
anrechenbaren Lohnes
|
beschränkt auf
Aktienkapital
|
Hinterlassenen-
Leistungen
|
Witwen- und
Witwerrenten
von 80% der einfachen
Altersrente, Abfindung
für kinderlose Witwen
bis 45 Jahre
|
Keine Leistung
|
Rente oder Abfindung
für
überlebenden Ehegatten
40% des anrechenbaren
Lohnes
|
Witwenrente 60% der
Invalidenrente bzw. der
laufenden Altersrente,
Waisenrente 20% der
Invalidenrente pro Kind
|
Altersleistungen
|
Einfache Altersrente
min. Fr. 12'360.–,
max. Fr. 24'720.–,
Ehepaarrente 150%
|
Keine Leistung
|
Keine Leistung
|
Altersrente 7.2% des
Altersguthabens bei
Erreichen des
Schlussalters
|
Finanzierung
|
Massgebender Lohn
|
Bruttolohn ohne
Familien- und
Kinderzulagen
|
Bruttolohn ohne
Familien- und
Kinderzulagen bis zum
Höchstbetrag gemäss
obligatorischer UVG
|
Bruttolohn ohne
Familien-
und Kinderzulagen bis
zum
max. UVG-Lohn
|
Mindestansätze in % des
koordinierten Lohnes
|
Beiträge
Arbeitnehmer
|
Ab 18. Altersjahr:
5.05% für AHV/IV/EO
(Selbständige:
9.5% AHV, EK-Zins
4.5%)
Minimum Fr. 390.–,
Freibetrag Rentner
Fr. 16'800 p.a.
|
1.5% des
anrechenbaren Lohnes
bis Fr. 106'800.–
und 1% von 106'801.–
bis 267'000.–
|
Prämie der
Nichtberufsunfall-Versicherung
1,086% – 2,000%
|
Max. 50% der
berechneten
Altersgutschriften, der
Risikoversicherung inkl.
Teuerungsausgleich,
Sondermassnahmen und
Sicherheitsfonds-Beitrag
|
Beiträge Arbeitgeber
|
Ab 18. Altersjahr:
5.05% für AHV/IV/EO
|
1.5% des
anrechenbaren Lohnes
bis Fr. 106'800.–
und 1% von 106'801.–
bis 267'000.–
|
Prämie der Berufsunfall-Versicherung ist
branchenabhängig
|
Max. 50% der
berechneten
Altersgutschriften, der
Risikoversicherung inkl.
Teuerungsausgleich,
Sondermassnahmen und
Sicherheitsfonds-Beitrag
|
- Je nach Rechtsform sind
gewisse
Sozialversicherungen
freiwillig, obligatorisch oder
existieren für den
Unternehmer gar nicht.
1. AHV/IV Alters- und Hinterlassenen-/Invalidenversicherung
Alle Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, sich einer Ausgleichskasse der Eidgenössischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung anzuschliessen. Neben kantonalen Kassen existieren auch städtische und
solche von
Verbänden. So gibt es beispielsweise die Ausgleichskasse der Ärzte, des Gastgewerbes (Gastrosuisse und
Hotela), der Bäcker, der Gärtner - Floristen, des Autogewerbes usw. Eine genaue Übersicht über sämtliche
Ausgleichskassen mit Adresse und Tel-Nr. finden Sie auf den letzten Seiten der Telefonbücher.
Eine sorgfältige Auswahl der Ausgleichskasse kann sich finanziell lohnen, denn ausser den gesetzlich
vorgeschriebenen und gesamtschweizerisch gültigen Beiträgen an die AHV/IV/EO und ALV, erheben die Ausgleichskassen
unterschiedlich hohe Beiträge an die Familienausgleichskassen (dienen zur Finanzierung der Kinder- und
Geburtszulagen) und Verwaltungskosten bis zu 3% auf den AHV/IV/EO-Beiträgen.
a) Beiträge der Unselbständigerwerbenden
Auf der gesamten Bruttolohnsumme aller Angestellten sind folgende Beiträge an die Ausgleichskasse
abzuliefern:
AHV/IV/EO
|
10,1 %
|
ALV
|
3 %
|
FAK ***
|
1 – 2 %
|
*** Familienausgleichskasse
Die Hälfte der AHV/IV/EO-und der ALV-Beiträge, d.h. 5,05% und 1,5%, ist den Mitarbeitern vom Bruttolohn
in Abzug zu bringen. Falls Ihr Unternehmen als juristische Person z.B. AG oder GmbH geführt wird, gehören
auch Sie als
Chef dazu. Die FAK-Beiträge, die in der Regel 1–2% der Bruttolohnsumme ausmachen, sind vollumfänglich
durch den Arbeitgeber zu tragen.
Die Richtigkeit der Beitragsabrechnungen wird durch die Ausgleichskasse in einer Zeitspanne von längstens
5 Jahren kontrolliert. Dabei werden die Angaben der jährlichen Meldungen mit den Lohnunterlagen und
der Buchhaltung
verglichen und allfällige Differenzen nachbelastet oder zurückvergütet.
b) Beiträge der Selbständigerwerbenden
Die Basis zur Berechnung der Beiträge von Selbständigerwerbenden (Einzelunternehmer, Kollektivgesellschafter
u.a.) ist das Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer.
Zum
Einkommen gemäss Steuerveranlagung werden die bereits bezahlten persönlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge
wieder hinzugerechnet. Von diesem «Brutto-Erwerbseinkommen» wird ein Zins auf dem im Betrieb investierten
Eigenkapital abgezogen. Aus dem daraus resultierenden Betrag werden die Beiträge festgesetzt. Die kantonale
Steuerbehörde erstattet der Ausgleichskasse die Meldung zur Festsetzung der entsprechenden AHV-Beiträge,
welche
alsdann die Beitragsverfügung erlässt.
Der Beitragssatz für die AHV/IV/EO beträgt max. 9,5%. Bis zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'300 gelten
tiefere Sätze gemäss der speziellen Skala. Auf Jahreseinkommen von weniger als Fr. 7'800 ist der Mindestbeitrag
von
Fr. 390 zu entrichten (sehr wichtig wegen
Beitragslücken
, die zu Rentenkürzungen führen können).
Als Selbständigerwerbender besteht keine Möglichkeit, sich für den Fall der Arbeitslosigkeit zu versichern.
Es sind aber auch keine Beiträge an die Arbeitslosenkasse zu entrichten.
Selbständigerwerbende erhalten in der Regel keine Kinderzulagen (Ausnahmen bei tiefen Einkommen, abhängig
vom Wohnsitzkanton).
- So können sich beispielsweise
Einzelunternehmer gar nicht
gegen Arbeitslosigkeit (im
Rahmen der obligatorischen
Sozialversicherungen)
versichern.
Wie beeinflusst der Entscheid bezüglich Rechtsform meinen Status als Selbständige/r bei den Sozialversicherungen?
Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Ansätze, die Sie beachten müssen.
Als selbständig Erwerbender/Erwerbende gelten Sie für die Sozialversicherungen nur dann, wenn Sie die
Rechtsform des Einzelunternehmens gewählt haben, oder wenn Sie als unbeschränkt haftender/e Gesellschafter/in
in einer
Personengesellschaft auftreten. Damit verbunden ist die Möglichkeit, dass Sie Ihre einbezahlten Pensionskassenbeiträge
für Ihre Unternehmensgründung und für die Startphase beziehen können.
Keine Beitragspflicht, aber somit auch keine Bezugsberechtigung besteht für Sie bei der Arbeitslosenversicherung,
der beruflichen Vorsorge (BVG) und der Unfallversicherung (UVG). Als Selbständiger müssen Sie sich selber
gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichern und für das Alter vorsorgen (Säule 3a).
Anders sieht es aus, wenn Sie als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH) oder als geschäftsführende Aktionärin einer Aktiengesellschaft (AG) tätig sind. In diesen
Fällen
betrachten Sie die Sozialversicherungen als normalen Arbeitnehmer. Dementsprechend haben Sie die obligatorischen
Beiträge zu entrichten, sind aber auch bezugsberechtigt.
- Der Beitritt zur Pensionskasse
ist freiwillig (weitere
Ausführungen finden Sie unter
dem Stichwort
Versicherungen).
2. BVG Berufliche Vorsorge
a) Beiträge der Unselbständigerwerbenden
Im Rahmen des beruflichen Vorsorge-Gesetzes sind alle Arbeitnehmer mit einem AHV-pflichtigen Lohn
zwischen Fr. 24'720 und Fr. 74'160 (Stand per 1. Januar 2001) zu versichern. Bis zum 25. Altersjahr
ist nur das
Invaliditätsrisiko
abzudecken. Danach sind zusätzlich Beiträge für das
Altersrisiko
zu entrichten.
Neben den
Sparbeiträgen
in % des versicherten Lohnes (koordinierter Lohn) gemäss der nachfolgenden Skala, fallen Prämien
in der Grössenordnung von 2-3% zur Abdeckung des
Risikos
an:
Männer
|
Frauen
|
|
25 – 34 Jahre
|
25 – 31 Jahre
|
7 %
|
35 – 44 Jahre
|
32 – 41 Jahre
|
10 %
|
45 – 54 Jahre
|
42 – 51 Jahre
|
15 %
|
55 – 65 Jahre
|
52 – 62 Jahre
|
18 %
|
Der koordinierte Lohn ergibt sich aus dem maximal versicherbaren Lohn von Fr. 74'160, abzüglich dem
Koordinationsabzug (entspricht der maximalen einfachen Altersrente von Fr. 24'720).
Der Arbeitgeber hat mindestens 50% der gesamten Prämie zu tragen, die sich aus den Altersgutschriften,
der Risikoversicherung, den Sondermassnahmen und dem Sicherheitsfonds zusammensetzt.
Löhne über dem gesetzlichen Maximum von Fr. 74'160 können im Rahmen einer
überobligatorischen
Lösung ebenfalls versichert werden. Diese werden häufig als Kaderversicherung (bel étage) bezeichnet.
b) Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende können sich
freiwillig
der beruflichen Vorsorge unterstellen lassen.
- http://adminsrv3.admin.ch/bsvr/index.php3?JSB4=1&LID=1&MID=3
» Siehe Dokument: http://adminsrv3.admin.ch/bsvr/index.php3?JSB4=1&LID=1&MID=3
|