Kriterien bei der Wahl der Rechtsform

bullet1 Finanzen

bullet2 Risiko/ Haftung

  • Neuunternehmer sollten Risiko und Haftung die oberste Priorität einräumen. Als Grundsatz gilt: je höher das Unternehmerrisiko und das finanzielle Engagement desto eher drängt sich eine Gesellschaftsform mit limitierter Haftung auf.
     

bullet2 Kapitalaufnahme

Grundkapital bei der AG

Aktienkapital von mindestens Fr. 100'000.--, davon muss mindestens 20% bzw. Fr. 50'000.-- einbezahlt werden.

 Kapitalanteile Aktien mit einem Mindestnennwert von 1 Rappen.



Grundkapital bei der GmbH

Stammkapital von mindestens Fr. 20'000.-- und höchstens Fr. 2 Mio., davon muss mindestens 50% bzw. Fr. 10'000.-- einbezahlt werden. Kapitalanteile  Stammanteile von einem Mindestwert von Fr. 1'000.-- oder einem vielfachen davon


bullet2 Gründungskosten

AG:

Notariatskosten, Handelsregistereintrag, 1% Emissionsabgabe auf Kapital, welches Freigrenze von Fr. 250'000.-- übersteigt, Ev. Prüfungskosten Treuhänder bei Sacheinlagegründung


  • Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH kennen Mindestkapitalvorschriften. Ausserdem ist der Gründungsakt öffentlich zu beurkunden, der zusätzliche Kosten verursacht.
     

bullet2 Steuern

  • Die einzelnen Unternehmensformen bringen unterschiedliche Steuerbelastungen mit sich.
     
  • In erster Linie ist die Belastung vom erwarteten Reingewinn abhängig.
     
  • Tendenziell lässt sich sagen, dass hohe Gewinne bei Kapitalgesellschaften weniger besteuert werden als bei Personengesellschaften und Einzelunternehmungen.
     

bullet2 Sozialversicherungen

Sozialversicherungen

Mit dem in der Schweiz bekannten 3-Säulen-Prinzip werden die Risiken Alter , Tod  und Invalidität  abgedeckt.

Wichtig sind ausserdem die Versicherungen gegen Unfall  und Krankheit .

1. Säule
AHV/IV
für jeden
dient zur Deckung des Existenzbedarfs
2. Säule
BVG
Primär
für Angestellte
ermöglicht die Fortsetzung
der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise
3. Säule
Selbst-
vorsorge
für Selbständig-
erwerbende
ohne 2. Säule oder freiwillige
Selbstvorsorge
mittels Sparen und Versicherung



1. AHV/IV Alters- und Hinterlassenen-/Invalidenversicherung

Alle Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, sich einer Ausgleichskasse der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung anzuschliessen. Neben kantonalen Kassen existieren auch städtische und solche von Verbänden. So gibt es beispielsweise die Ausgleichskasse der Ärzte, des Gastgewerbes (Gastrosuisse und Hotela), der Bäcker, der Gärtner - Floristen, des Autogewerbes usw. Eine genaue Übersicht über sämtliche Ausgleichskassen mit Adresse und Tel-Nr. finden Sie auf den letzten Seiten der Telefonbücher.

Eine sorgfältige Auswahl der Ausgleichskasse kann sich finanziell lohnen, denn ausser den gesetzlich vorgeschriebenen und gesamtschweizerisch gültigen Beiträgen an die AHV/IV/EO und ALV, erheben die Ausgleichskassen unterschiedlich hohe Beiträge an die Familienausgleichskassen (dienen zur Finanzierung der Kinder- und Geburtszulagen) und Verwaltungskosten bis zu 3% auf den AHV/IV/EO-Beiträgen.

a) Beiträge der Unselbständigerwerbenden
Auf der gesamten Bruttolohnsumme aller Angestellten sind folgende Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern:

AHV/IV/EO
10,1 %
ALV
3 %
FAK ***
1 – 2 %

*** Familienausgleichskasse
Die Hälfte der AHV/IV/EO-und der ALV-Beiträge, d.h. 5,05% und 1,5%, ist den Mitarbeitern vom Bruttolohn in Abzug zu bringen. Falls Ihr Unternehmen als juristische Person z.B. AG oder GmbH geführt wird, gehören auch Sie als Chef dazu. Die FAK-Beiträge, die in der Regel 1–2% der Bruttolohnsumme ausmachen, sind vollumfänglich durch den Arbeitgeber zu tragen.

Die Richtigkeit der Beitragsabrechnungen wird durch die Ausgleichskasse in einer Zeitspanne von längstens 5 Jahren kontrolliert. Dabei werden die Angaben der jährlichen Meldungen mit den Lohnunterlagen und der Buchhaltung verglichen und allfällige Differenzen nachbelastet oder zurückvergütet.

b) Beiträge der Selbständigerwerbenden
Die Basis zur Berechnung der Beiträge von Selbständigerwerbenden (Einzelunternehmer, Kollektivgesellschafter u.a.) ist das Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Zum Einkommen gemäss Steuerveranlagung werden die bereits bezahlten persönlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge wieder hinzugerechnet. Von diesem «Brutto-Erwerbseinkommen» wird ein Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital abgezogen. Aus dem daraus resultierenden Betrag werden die Beiträge festgesetzt. Die kantonale Steuerbehörde erstattet der Ausgleichskasse die Meldung zur Festsetzung der entsprechenden AHV-Beiträge, welche alsdann die Beitragsverfügung erlässt.

Der Beitragssatz für die AHV/IV/EO beträgt max. 9,5%. Bis zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'300 gelten tiefere Sätze gemäss der speziellen Skala. Auf Jahreseinkommen von weniger als Fr. 7'800 ist der Mindestbeitrag von Fr. 390 zu entrichten (sehr wichtig wegen Beitragslücken , die zu Rentenkürzungen führen können).

Als Selbständigerwerbender besteht keine Möglichkeit, sich für den Fall der Arbeitslosigkeit zu versichern. Es sind aber auch keine Beiträge an die Arbeitslosenkasse zu entrichten.
Selbständigerwerbende erhalten in der Regel keine Kinderzulagen (Ausnahmen bei tiefen Einkommen, abhängig vom Wohnsitzkanton).


2. BVG Berufliche Vorsorge

a) Beiträge der Unselbständigerwerbenden
Im Rahmen des beruflichen Vorsorge-Gesetzes sind alle Arbeitnehmer mit einem AHV-pflichtigen Lohn zwischen Fr. 24'720 und Fr. 74'160 (Stand per 1. Januar 2001) zu versichern. Bis zum 25. Altersjahr ist nur das
Invaliditätsrisiko  abzudecken. Danach sind zusätzlich Beiträge für das Altersrisiko  zu entrichten.

Neben den Sparbeiträgen  in % des versicherten Lohnes (koordinierter Lohn) gemäss der nachfolgenden Skala, fallen Prämien in der Grössenordnung von 2-3% zur Abdeckung des Risikos  an:

Männer
Frauen
25 – 34 Jahre
25 – 31 Jahre
7 %
35 – 44 Jahre
32 – 41 Jahre
10 %
45 – 54 Jahre
42 – 51 Jahre
15 %
55 – 65 Jahre
52 – 62 Jahre
18 %

Der koordinierte Lohn ergibt sich aus dem maximal versicherbaren Lohn von Fr. 74'160, abzüglich dem Koordinationsabzug (entspricht der maximalen einfachen Altersrente von Fr. 24'720).

Der Arbeitgeber hat mindestens 50% der gesamten Prämie zu tragen, die sich aus den Altersgutschriften, der Risikoversicherung, den Sondermassnahmen und dem Sicherheitsfonds zusammensetzt.

Löhne über dem gesetzlichen Maximum von Fr. 74'160 können im Rahmen einer überobligatorischen  Lösung ebenfalls versichert werden. Diese werden häufig als Kaderversicherung (bel étage) bezeichnet.

b) Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende können sich
freiwillig  der beruflichen Vorsorge unterstellen lassen.



3. Lebensversicherung, Säule 3A
Die Lebensversicherung dient der Vorsorge der Familie und des Alters . Damit lassen sich folgende Risiken abdecken:

– Reines Risiko (z.B. Geschäftsrisiko, Sicherung der Familie im Todesfall)
– Erlebensfallversicherung (planmässiges Sparen)
– Vorsorge für den Invaliditätsfall, Erwerbsausfall infolge Krankheit usw.
Die sogenannte Säule 3a ermöglicht Angestellten und Selbständigerwerbenden steuerlich privilegiert Alterskapital zu bilden. Der Betrag von aktuell maximal Fr. 5'939 (Angestellte oder Selbständigerwerbende mit freiwilliger 2. Säule) oder maximal Fr. 29'664 resp. 20% des gesamten Erwerbseinkommens (Selbständigerwerbende ohne 2. Säule) kann im Zeitpunkt der Einzahlung voll von der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden.
Beispiel: Ein Selbständigerwerbender mit einem Erwerbseinkommen von
Fr. 120'000 kann somit maximal Fr. 24'000 in die Säule 3a einbezahlen.
Wegen der Progression (steigende prozentuale Steuerbelastung bei zunehmenden Einkommen) kann dies zu erheblichen Steuereinsparungen führen, denn die Auszahlung wird nur mit 1/5 (direkte Bundessteuer) resp. zu 1/3 (Staats- und Gemeindesteuer im Kanton Luzern) des ordentlichen Tarifs besteuert.
Ein Säule 3a-Konto kann bei einer Bank oder bei einer Versicherung eröffnet werden. Die Versicherungslösung ermöglicht zusätzlich Risiken zu decken, indem beispielsweise bei einer Invalidität, die Prämie weiterhin bezahlt wird.
Der einzige Nachteil der Säule 3a-Gelder ist die eingeschränkte Verfügbarkeit , da dieses Kapital bis 5 Jahre vor der Pensionierung nur in Ausnahmefällen wie Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder zum Erwerb von Wohneigentum eingesetzt werden darf.


4. UVG Unfallversicherung
a) Prämienbeiträge der Unselbständigerwerbenden
Auf den Bruttolöhnen Ihrer Mitarbeiter haben Sie, analog den AHV-Beiträgen, Prämienbeiträge für die Unfallversicherung abzurechnen. Versichert wird im Rahmen des Gesetzes ein Bruttolohn bis max. Fr. 106'800 resp. Fr. 8'900 pro Monat.
Der Arbeitgeber hat mindestens die Prämie der Berufsunfall-Versicherung (BU) zu tragen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) muss der Arbeitnehmer übernehmen.

b) Prämienbeiträge der Selbständigerwerbenden
Der Selbständigerwerbende ist
nicht verpflichtet , sich gegen das Risiko des Erwerbsausfalls bei Unfall zu versichern, jedoch ist es ratsam, einen solchen Versicherungsschutz zu haben.


5. KTG Kranken-Taggeldversicherung
Der Krankentaggeld-Versicherung können sich die Unselbständig- und Selbständigerwerbenden freiwillig   unterstellen. Die Freiwilligkeit ist allerdings in dem Sinne eingeschränkt, dass der Arbeitgeber entscheidet, ob der das Krankheitsrisiko versichern lassen will oder nicht. Die KTG-Versicherung übernimmt den Lohnausfall infolge Krankheit. Meistens wird 80% des Lohnausfalles während einer Zeit von max. 2 Jahren versichert.
Die Prämie verringert sich, wenn im Krankheitsfall die Taggelder der Versicherung nicht schon ab dem ersten Tag der Krankheit ausbezahlt werden müssen. Dies bedeutet, dass der Betrieb den Lohnausfall beispielsweise in den ersten 14, 30 oder 60 Tagen selbst trägt und dadurch Prämien spart.

a) Prämienbeiträge der Unselbständigerwerbenden
Mindestens 50% der Beiträge zulasten des Arbeitgebers.

b) Prämienbeiträge der Selbständigerwerbenden
Freiwillig: Unternehmern ist der Abschluss einer Krankentaggeld-Versicherung sehr zu empfehlen, denn bei einer längeren, krankheitsbedingten Absenz, kann der Fortbestand des Betriebes gefährdet sein und der Familie das Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts fehlen. Mit einem zeitlichen Aufschub der Taggelder lässt sich auch hier die Prämie senken.


Generelle Regeln beim Abschluss von Versicherungen
    • Versichern Sie nur Risiken, die Sie nicht selbst tragen können
    • Analysieren Sie die persönlichen und geschäftlichen Risiken
    • Stellen Sie sicher, dass die vereinbarten Versicherungsleistungen Ihre Bedürfnisse auch tatsächlich abdecken (so genügt beispielsweise ein Taggeld von Fr. 100 nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten einer vierköpfigen Familie)
    • Holen Sie Konkurrenzofferten ein und vergleichen Sie Prämien und Leistungen


AHV/IV/EO
ALV
UVG
BVG
Versichertenkreis
Obligatorisch versicherte Personen
Obligatorisch versicherte Personen Personen mit Erwerbstätigkeit oder Wohnsitz in der Schweiz
Alle gemäss AHVG
obligatorisch Versicherten
für Einkommen aus
unselbständiger
Erwerbstätigkeit
Alle in der Schweiz
beschäftigten
Arbeitnehmer inkl.
Heimarbeiter,
Lehrlinge,Temporäre usw.
Arbeitnehmer mit AHV-
pflichtigem Lohn über
Fr. 24'720.–; ab 25 Jahren
auch gegen Altersrisiko
Leistungen
Anrechenbarer Lohn
Max. rentenbildendes Einkommen Fr. 74'160.–
Max. Fr. 106'800.–
Max. Fr. 106'800.–
Max. Fr. 74'160.–
abz. Koordinationsabzug
Fr. 24'720.–,
min. koord. Lohn
Fr. 3'090.–
Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit
Taggeld während Dauer der Eingliederungsmassnahmen, Höhe nach Einkommen, Zivilstand und Kinder
Taggeld 70% des anrechenbaren Lohnes
Taggeld 80% des
anrechenbaren Lohnes
ab dem 3.Tag nach dem
Unfall bei voller
Arbeitsunfähigkeit
IV-Rente bei Erwerbsunfähigkeit
Dauernde Erwerbsunfähigkeit
IV-Rente bei Erwerbsunfähigkeit
Keine Leistung
Bei voller Invalidität 80% des anrechenbaren Lohnes
beschränkt auf Aktienkapital
Hinterlassenen-
Leistungen
Witwen- und Witwerrenten
von 80% der einfachen Altersrente, Abfindung für kinderlose Witwen bis 45 Jahre
Keine Leistung
Rente oder Abfindung für
überlebenden Ehegatten
40% des anrechenbaren
Lohnes
Witwenrente 60% der
Invalidenrente bzw. der
laufenden Altersrente,
Waisenrente 20% der
Invalidenrente pro Kind
Altersleistungen
Einfache Altersrente
min. Fr. 12'360.–,
max. Fr. 24'720.–,
Ehepaarrente 150%
Keine Leistung
Keine Leistung
Altersrente 7.2% des
Altersguthabens bei
Erreichen des Schlussalters
Finanzierung
Massgebender Lohn
Bruttolohn ohne Familien- und Kinderzulagen
Bruttolohn ohne Familien- und Kinderzulagen bis zum Höchstbetrag gemäss obligatorischer UVG
Bruttolohn ohne Familien-
und Kinderzulagen bis zum
max. UVG-Lohn
Mindestansätze in % des koordinierten Lohnes
Beiträge Arbeitnehmer
Ab 18. Altersjahr:
5.05% für AHV/IV/EO
(Selbständige:
9.5% AHV, EK-Zins 4.5%)
Minimum Fr. 390.–,
Freibetrag Rentner
Fr. 16'800 p.a.
1.5% des anrechenbaren Lohnes bis Fr. 106'800.–
und 1% von 106'801.–
bis 267'000.–
Prämie der Nichtberufsunfall-Versicherung
1,086% – 2,000%
Max. 50% der berechneten
Altersgutschriften, der
Risikoversicherung inkl.
Teuerungsausgleich,
Sondermassnahmen und
Sicherheitsfonds-Beitrag
Beiträge Arbeitgeber
Ab 18. Altersjahr:
5.05% für AHV/IV/EO
1.5% des anrechenbaren Lohnes bis Fr. 106'800.–
und 1% von 106'801.–
bis 267'000.–
Prämie der Berufsunfall-Versicherung ist branchenabhängig
Max. 50% der berechneten
Altersgutschriften, der
Risikoversicherung inkl.
Teuerungsausgleich,
Sondermassnahmen und
Sicherheitsfonds-Beitrag



  • Je nach Rechtsform sind gewisse Sozialversicherungen freiwillig, obligatorisch oder existieren für den Unternehmer gar nicht.
    1. AHV/IV Alters- und Hinterlassenen-/Invalidenversicherung

    Alle Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, sich einer Ausgleichskasse der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung anzuschliessen. Neben kantonalen Kassen existieren auch städtische und solche von Verbänden. So gibt es beispielsweise die Ausgleichskasse der Ärzte, des Gastgewerbes (Gastrosuisse und Hotela), der Bäcker, der Gärtner - Floristen, des Autogewerbes usw. Eine genaue Übersicht über sämtliche Ausgleichskassen mit Adresse und Tel-Nr. finden Sie auf den letzten Seiten der Telefonbücher.

    Eine sorgfältige Auswahl der Ausgleichskasse kann sich finanziell lohnen, denn ausser den gesetzlich vorgeschriebenen und gesamtschweizerisch gültigen Beiträgen an die AHV/IV/EO und ALV, erheben die Ausgleichskassen unterschiedlich hohe Beiträge an die Familienausgleichskassen (dienen zur Finanzierung der Kinder- und Geburtszulagen) und Verwaltungskosten bis zu 3% auf den AHV/IV/EO-Beiträgen.

    a) Beiträge der Unselbständigerwerbenden
    Auf der gesamten Bruttolohnsumme aller Angestellten sind folgende Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern:

    AHV/IV/EO
    10,1 %
    ALV
    3 %
    FAK ***
    1 – 2 %

    *** Familienausgleichskasse
    Die Hälfte der AHV/IV/EO-und der ALV-Beiträge, d.h. 5,05% und 1,5%, ist den Mitarbeitern vom Bruttolohn in Abzug zu bringen. Falls Ihr Unternehmen als juristische Person z.B. AG oder GmbH geführt wird, gehören auch Sie als Chef dazu. Die FAK-Beiträge, die in der Regel 1–2% der Bruttolohnsumme ausmachen, sind vollumfänglich durch den Arbeitgeber zu tragen.

    Die Richtigkeit der Beitragsabrechnungen wird durch die Ausgleichskasse in einer Zeitspanne von längstens 5 Jahren kontrolliert. Dabei werden die Angaben der jährlichen Meldungen mit den Lohnunterlagen und der Buchhaltung verglichen und allfällige Differenzen nachbelastet oder zurückvergütet.

    b) Beiträge der Selbständigerwerbenden
    Die Basis zur Berechnung der Beiträge von Selbständigerwerbenden (Einzelunternehmer, Kollektivgesellschafter u.a.) ist das Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Zum Einkommen gemäss Steuerveranlagung werden die bereits bezahlten persönlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge wieder hinzugerechnet. Von diesem «Brutto-Erwerbseinkommen» wird ein Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital abgezogen. Aus dem daraus resultierenden Betrag werden die Beiträge festgesetzt. Die kantonale Steuerbehörde erstattet der Ausgleichskasse die Meldung zur Festsetzung der entsprechenden AHV-Beiträge, welche alsdann die Beitragsverfügung erlässt.

    Der Beitragssatz für die AHV/IV/EO beträgt max. 9,5%. Bis zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'300 gelten tiefere Sätze gemäss der speziellen Skala. Auf Jahreseinkommen von weniger als Fr. 7'800 ist der Mindestbeitrag von Fr. 390 zu entrichten (sehr wichtig wegen Beitragslücken , die zu Rentenkürzungen führen können).

    Als Selbständigerwerbender besteht keine Möglichkeit, sich für den Fall der Arbeitslosigkeit zu versichern. Es sind aber auch keine Beiträge an die Arbeitslosenkasse zu entrichten.
    Selbständigerwerbende erhalten in der Regel keine Kinderzulagen (Ausnahmen bei tiefen Einkommen, abhängig vom Wohnsitzkanton).



     
  • So können sich beispielsweise Einzelunternehmer gar nicht gegen Arbeitslosigkeit (im Rahmen der obligatorischen Sozialversicherungen) versichern.
    Wie beeinflusst der Entscheid bezüglich Rechtsform meinen Status als Selbständige/r bei den Sozialversicherungen?

    Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Ansätze, die Sie beachten müssen.

    Als selbständig Erwerbender/Erwerbende gelten Sie für die Sozialversicherungen nur dann, wenn Sie die Rechtsform des Einzelunternehmens gewählt haben, oder wenn Sie als unbeschränkt haftender/e Gesellschafter/in in einer Personengesellschaft auftreten. Damit verbunden ist die Möglichkeit, dass Sie Ihre einbezahlten Pensionskassenbeiträge für Ihre Unternehmensgründung und für die Startphase beziehen können.

    Keine Beitragspflicht, aber somit auch keine Bezugsberechtigung besteht für Sie bei der Arbeitslosenversicherung, der beruflichen Vorsorge (BVG) und der Unfallversicherung (UVG). Als Selbständiger müssen Sie sich selber gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichern und für das Alter vorsorgen (Säule 3a).

    Anders sieht es aus, wenn Sie als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als geschäftsführende Aktionärin einer Aktiengesellschaft (AG) tätig sind. In diesen Fällen betrachten Sie die Sozialversicherungen als normalen Arbeitnehmer. Dementsprechend haben Sie die obligatorischen Beiträge zu entrichten, sind aber auch bezugsberechtigt.



     
  • Der Beitritt zur Pensionskasse ist freiwillig (weitere Ausführungen finden Sie unter dem Stichwort Versicherungen).
    2. BVG Berufliche Vorsorge

    a) Beiträge der Unselbständigerwerbenden
    Im Rahmen des beruflichen Vorsorge-Gesetzes sind alle Arbeitnehmer mit einem AHV-pflichtigen Lohn zwischen Fr. 24'720 und Fr. 74'160 (Stand per 1. Januar 2001) zu versichern. Bis zum 25. Altersjahr ist nur das
    Invaliditätsrisiko  abzudecken. Danach sind zusätzlich Beiträge für das Altersrisiko  zu entrichten.

    Neben den Sparbeiträgen  in % des versicherten Lohnes (koordinierter Lohn) gemäss der nachfolgenden Skala, fallen Prämien in der Grössenordnung von 2-3% zur Abdeckung des Risikos  an:

    Männer
    Frauen
    25 – 34 Jahre
    25 – 31 Jahre
    7 %
    35 – 44 Jahre
    32 – 41 Jahre
    10 %
    45 – 54 Jahre
    42 – 51 Jahre
    15 %
    55 – 65 Jahre
    52 – 62 Jahre
    18 %

    Der koordinierte Lohn ergibt sich aus dem maximal versicherbaren Lohn von Fr. 74'160, abzüglich dem Koordinationsabzug (entspricht der maximalen einfachen Altersrente von Fr. 24'720).

    Der Arbeitgeber hat mindestens 50% der gesamten Prämie zu tragen, die sich aus den Altersgutschriften, der Risikoversicherung, den Sondermassnahmen und dem Sicherheitsfonds zusammensetzt.

    Löhne über dem gesetzlichen Maximum von Fr. 74'160 können im Rahmen einer überobligatorischen  Lösung ebenfalls versichert werden. Diese werden häufig als Kaderversicherung (bel étage) bezeichnet.

    b) Selbständigerwerbende
    Selbständigerwerbende können sich
    freiwillig  der beruflichen Vorsorge unterstellen lassen.



     
  • http://adminsrv3.admin.ch/bsvr/index.php3?JSB4=1&LID=1&MID=3
    » Siehe Dokument: http://adminsrv3.admin.ch/bsvr/index.php3?JSB4=1&LID=1&MID=3