Kriterien
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AHV/IV/EO
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10,1 %
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ALV
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3 %
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FAK ***
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1 – 2
%
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Die Richtigkeit der Beitragsabrechnungen wird durch die Ausgleichskasse in einer Zeitspanne von längstens 5 Jahren kontrolliert. Dabei werden die Angaben der jährlichen Meldungen mit den Lohnunterlagen und der Buchhaltung verglichen und allfällige Differenzen nachbelastet oder zurückvergütet.
b) Beiträge der Selbständigerwerbenden
Die Basis zur Berechnung der Beiträge von Selbständigerwerbenden (Einzelunternehmer, Kollektivgesellschafter
u.a.) ist das Erwerbseinkommen
aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Zum Einkommen gemäss Steuerveranlagung
werden die bereits bezahlten
persönlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge wieder hinzugerechnet. Von diesem «Brutto-Erwerbseinkommen» wird
ein Zins auf dem im Betrieb investierten
Eigenkapital abgezogen. Aus dem daraus resultierenden Betrag werden die Beiträge festgesetzt. Die kantonale
Steuerbehörde erstattet der
Ausgleichskasse die Meldung zur Festsetzung der entsprechenden AHV-Beiträge, welche alsdann die Beitragsverfügung
erlässt.
Der Beitragssatz für die AHV/IV/EO beträgt max. 9,5%. Bis zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'300 gelten tiefere Sätze gemäss der speziellen Skala. Auf Jahreseinkommen von weniger als Fr. 7'800 ist der Mindestbeitrag von Fr. 390 zu entrichten (sehr wichtig wegen Beitragslücken , die zu Rentenkürzungen führen können).
Als Selbständigerwerbender besteht keine Möglichkeit, sich für den Fall der Arbeitslosigkeit zu versichern.
Es sind aber auch keine Beiträge an die
Arbeitslosenkasse zu entrichten.
Selbständigerwerbende erhalten in der Regel keine Kinderzulagen (Ausnahmen bei tiefen Einkommen, abhängig
vom Wohnsitzkanton).