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Gesellschaftsrecht_Rechtsformen | | |
Einfache
Gesellschaft
Einfache Gesellschaft
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Grundform des Gesellschaftsrechtes
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unbeschränkte Haftung jedes Teilhabers
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nicht auf dauernden Erwerb ausgerichtet: zur Führung einer kaufmännischen Unternehmung ungeeignet
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häufig vorübergehend für Abwicklung einzelner Geschäfte: Emission von Wertpapieren, ARGE usw.
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Privatrechtliche Personenvereinigung: Verbindung von 2 oder mehr Personen zur Erreichung eines gemeinsamen
Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln
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gemeinsame Zweckverfolgung
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vertragliche Grundlage
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allgemeinste Form, rechtliche Anforderungen v.a. dispositiv
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spezielle Form: stille Gesellschaft:
an der geschäftlichen Tätigkeit eines anderen mit Kapital an Gewinn/Verlust beteiligt,
minimale Mitwirkungsrechte, tritt nach aussen nicht in Erscheinung (Innengesellschaft)
Die Rechtsform der einfachen Gesellschaft soll ziemlich gefährlich sein. Stimmt das?
Die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) findet immer dann Anwendung, wenn für eine Personenvereinigung
nicht die Voraussetzungen einer anderen Gesellschaftsform gegeben ist (Art. 530 Abs. 2 OR).
Allerdings ist es grundsätzlich nicht zulässig, in der Form einer einfachen Gesellschaft ein kaufmännisches
Gewerbe zu betreiben. Falls eine einfache Gesellschaft dies dennoch tut, so gilt sie von Gesetzes wegen
als Kollektivgesellschaft (Art. 552 ff. OR). Eine Ausnahme gilt
unter bestimmten Voraussetzungen für die freien Berufe (es wird kein Gewerbe betrieben), wo Rechtsanwälte,
Ärzte, Architekten etc. häufig Büro- oder Praxisgemeinschaften in Form einer einfachen Gesellschaft
betreiben.
Wo die einfache Gesellschaft zulässig ist, da besteht einer ihrer Vorteile in der einfachen und unkomplizierten
Entstehung: Es genügt, dass sich zwei oder mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes
zusammenschliessen und mit gemeinsamen Kräften oder
Mitteln auf dieses Ziel hinarbeiten (vgl. Art. 530 Abs. 1 OR).
Dies kann sich jedoch auch als Nachteil erweisen: Die einfache Gesellschaft entsteht formlos, weswegen
sich die beteiligten Parteien oft gar nicht darüber im Klaren sind, dass sie eine solche überhaupt gegründet
haben. Diese Unwissenheit kann in Haftungsfällen zu einem bösen
Erwachen führen: Die Mitglieder einer einfachen Gesellschaft haften unbeschränkt und solidarisch mit
ihrem Privatvermögen für entstandene Gesellschaftsschulden (Art. 544 Abs. 3 OR).
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