Gesellschaftsrecht_Rechtsformen

bullet1 Kriterien
bullet2 Sozialversicherungen

bullet3 So können sich beispielsweise Einzelunternehmer gar nicht gegen Arbeitslosigkeit (im Rahmen der obligatorischen Sozialversicherungen) versichern.

Wie beeinflusst der Entscheid bezüglich Rechtsform meinen Status als Selbständige/r bei den Sozialversicherungen?

Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Ansätze, die Sie beachten müssen.

Als selbständig Erwerbender/Erwerbende gelten Sie für die Sozialversicherungen nur dann, wenn Sie die Rechtsform des Einzelunternehmens gewählt haben, oder wenn Sie als unbeschränkt haftender/e Gesellschafter/in in einer Personengesellschaft auftreten. Damit verbunden ist die Möglichkeit, dass Sie Ihre einbezahlten Pensionskassenbeiträge für Ihre Unternehmensgründung und für die Startphase beziehen können.

Keine Beitragspflicht, aber somit auch keine Bezugsberechtigung besteht für Sie bei der Arbeitslosenversicherung, der beruflichen Vorsorge (BVG) und der Unfallversicherung (UVG). Als Selbständiger müssen Sie sich selber gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichern und für das Alter vorsorgen (Säule 3a).

Anders sieht es aus, wenn Sie als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als geschäftsführende Aktionärin einer Aktiengesellschaft (AG) tätig sind. In diesen Fällen betrachten Sie die Sozialversicherungen als normalen Arbeitnehmer. Dementsprechend haben Sie die obligatorischen Beiträge zu entrichten, sind aber auch bezugsberechtigt.