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Gesellschaftsrecht_Rechtsformen | | |
So können sich beispielsweise
Einzelunternehmer gar nicht
gegen Arbeitslosigkeit (im
Rahmen der obligatorischen
Sozialversicherungen)
versichern.
Wie beeinflusst der Entscheid bezüglich Rechtsform meinen Status als Selbständige/r bei den Sozialversicherungen?
Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Ansätze, die Sie beachten müssen.
Als selbständig Erwerbender/Erwerbende gelten Sie für die Sozialversicherungen nur dann, wenn Sie die
Rechtsform des Einzelunternehmens gewählt haben, oder wenn Sie als unbeschränkt haftender/e
Gesellschafter/in in einer Personengesellschaft auftreten. Damit verbunden ist die Möglichkeit, dass
Sie Ihre einbezahlten Pensionskassenbeiträge für Ihre Unternehmensgründung und für die Startphase beziehen
können.
Keine Beitragspflicht, aber somit auch keine Bezugsberechtigung besteht für Sie bei der Arbeitslosenversicherung,
der beruflichen Vorsorge (BVG) und der Unfallversicherung (UVG). Als Selbständiger müssen
Sie sich selber gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichern und für das Alter vorsorgen (Säule
3a).
Anders sieht es aus, wenn Sie als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH) oder als geschäftsführende Aktionärin einer Aktiengesellschaft (AG) tätig sind. In diesen
Fällen betrachten Sie die Sozialversicherungen als normalen Arbeitnehmer. Dementsprechend haben Sie
die obligatorischen Beiträge zu entrichten, sind aber auch bezugsberechtigt.
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