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Gesellschaftsrecht_Rechtsformen | | |
Kapital-
gesellschaften
AG
Aktiengesellschaft - (häufigste Rechtsform in der Schweiz ca 180'000)
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Organisationsform für das Sammeln vieler kleiner Kapitalgeber
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Zusammenschluss einer grossen Zahl beschränkt haftender Gesellschafter (Publikum)
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Mitgliedschaft unpersönlich, als Kapitalbeteiligung ausgestattet
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zur Führung eines kaufmännischen Unternehmens geeignet
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Zweck: auch nicht wirtschaftliche Zwecke
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Mitglieder: Gründung: mind. 1 natürliche, juristische Personen, Handelsgesellschaften
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Grundkapital: festes AK, aufgeteilt auf in runde Betrage lautende Anteile, Mindestkapital CHF 100'000,
Mindesteinzahlung 20 %, mind. CHF 50'000, Nennwert pro Aktie mind. 1 Rappen
Änderung des AK über Statutenänderung möglich
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Organe: 1. Generalversammlung GV (Aktionäre > Statuten, Gewinnverteilung, Wahl von VR, Revisionsstelle),
2. Verwaltungsrat VR (1 oder mehrere Aktionäre > Geschäftsführung (oder Delegierte des VR / Direktoren))
3. Revisionsstelle ==> ab einer bestimmten Grösse zwingend erforderlich.
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Haftung: Gesellschaftsvermögen
Arten von Aktiengesellschaften
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Publikumsaktiengesellschaften
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breite Bevölkerungsschicht, relativ wenig Kapitaleinsatz
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Aktien in Wertpapierform verbrieft und an der Börse kotiert (Handelbarkeit)
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Klein- oder Familienaktiengesellschaften
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wenige Gesellschafter, minimales GK
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Mitglieder oft durch persönliche (verwandtschaftliche) Beziehungen verbunden
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Einmannaktiengesellschaften
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1 Person hat sämtliche Aktien, zwei Strohmänner bei der Gründung
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Alleinaktionär = AG: Tochtergesellschaft
» Siehe Dokument: http://www.kv-mindmap.ch/schule/AG-G/index.html
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
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1 oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften mit eigener Firma
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juristische Person
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zum voraus bestimmtes Kapital
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jeder Gesellschaft ist mit Einlage am Stammkapital beteiligt
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Haftung über Stammeinlage hinaus bis höchstens zum Stammkapitalbetrag
Die Organe heissen: Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung. Eine Revisionsstelle ist vom Gesetz
her ab einer bestimmten Grösse zwingend.
» Siehe Dokument: http://www.kv-mindmap.ch/schule/GmbH-G/index.html
Kommanditaktiengesellschaft
Kommanditaktiengesellschaft
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Kapital in Aktien zerlegt
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1 oder mehrere Mitglieder haften unbeschränkt, solidarisch (wie Kollektivgesellschaft)
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soweit nicht anderes vorgesehen gelten die Bestimmungen über AG
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Abart der AG
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Vereinigung zweier unterschiedlicher Aktionärsgruppen:
> begrenzt haftende Aktionäre mit wenig Mitspracherechten
> unbeschränkt haftende Aktionäre mit Geschäftsführungsaufgabe
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zur Führung eines kaufm. Unternehmens geeignet
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