Gueterrecht

Errungensschaftsbeteiligung ZGB 181 ff
Vorschlag oder Rückschlag (ZGB 197)


ZGB 215 Vorschlag wird geteilt, ein Rückschlag verbleibt bei der betroffenen Person ZGB 210


    Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.