Lohn und Freizeit


Interessant   Freizeit und Ferien


Ferienanspruch

Ferien für Teilzeitbeschäftigte ({HYPERLINK "or.html" \l "§329a"} Art. 329a OR  

Ich arbeite seit fünf Jahren als Putzfrau in einem Privathaushalt. Habe ich nicht auch Anspruch auf bezahlte Ferien?  

Ja, das haben Sie. Auch Teilzeitbeschäftigte, Angestellte im Stundenlohn oder Personen mit befristeten Arbeitsverträgen haben Anspruch auf bezahlte Ferien.

Das Gesetz schreibt mindestens vier Wochen jährlich vor. Bei unregelmässiger Teilzeitarbeit ist es zulässig, den Ferienlohn mit dem Stundenlohn auszubezahlen.

Doch aufgepasst: Dies muss vertraglich klar vereinbart werden, und auch aus jeder Lohnabrechnung muss die Höhe des Ferienlohnes explizit *  hervorgehen. Vier Wochen Ferien entsprechen 8,33 Prozent des Bruttolohnes.

Nicht gewährte Ferien können auf fünf Jahre zurück noch nachgefordert werden.
({HYPERLINK "or.html" \l "§128"} Art. 128 OR)


  • OR 329a 1 Wie hoch ist der Mindestferienanspruch?
     
    • bis 20. Altersjahr 5 Wochen
       
    • ab 21. Altersjahr 4 Wochen
       
  • unvollständiges Arbeitsjahr OR 329a
     
    • pro rata Anspruch
       
  • längere Arbeitsabwesenheit OR 329b
     
    • Art. 329b b. Kürzung 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. 2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. 3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist oder weil sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG) bezogen hat. 4 Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist
       

unbezahlter Urlaub für Jugendarbeit OR 329e


Als sogenannte "Freizeit" gelten Absenzen, welche nicht zur Lohnfortzahlung berechtigen, jedoch vom Arbeitgeber als unbezahlte Abwesenheit vom Arbeitsplatz gewährt werden müssen. Als "Freizeit" werden in der Praxis folgende Absenzen akzeptiert:

  • - eigene Hochzeit: 1-3 Tage
     
  • - Hochzeit naher Verwandter/Bekannter: 1/2-1 Tag
     
  • - Todesfall in der Familie: 1-3 Tage
     
  • - Tod naher Bekannter/Verwandter: 1 Tag
     
  • - Geburt des eigenen Kindes: 1 Tag
     
  • - Wohnungsumzug: 1-2 Tage
     
  • - berufliche Kurse: 2 Tage/Jahr
     
  • - öffentlich anerkannte Prüfungen: 6 Tage/Jahr
     
  • - Stellensuche nach Kündigung: 1/2 Tag/Woche
     
  • - Vorsprache bei einer Behörde gemäss Zeitaufwand
     

Eine Arbeitnehmerin ruft am Morgen im Betrieb an und teilt mit, dass ihr Kind erkrankt sei. Sie könne deshalb nicht zur Arbeit erscheinen. Besteht ein Recht auf Kinderbetreuung?

  • Art. 36 Abs. 3 ArG lautet: „Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben.“
     
  • Die Absenz im Betrieb muss also akzeptiert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen seitens der Arbeitnehmerin eingehalten werden.
     
  • Zum Arbeitsrecht in Bezug auf kranke Kinder:
     
  • http://mypage.bluewin.ch/alleinerziehende/arbeitsrecht_kranke_kinder.html
    » Siehe Dokument: http://mypage.bluewin.ch/alleinerziehende/arbeitsrecht_kranke_kinder.html