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Freizeit und Ferien
Ferienanspruch
Ferien für Teilzeitbeschäftigte ({HYPERLINK "or.html" \l "§329a"}
Art. 329a OR
Ich arbeite seit fünf Jahren als Putzfrau in einem Privathaushalt. Habe ich nicht auch Anspruch auf
bezahlte Ferien?
Ja, das haben Sie. Auch Teilzeitbeschäftigte, Angestellte im Stundenlohn oder Personen mit befristeten
Arbeitsverträgen haben Anspruch auf bezahlte Ferien.
Das Gesetz schreibt mindestens vier Wochen jährlich vor. Bei unregelmässiger Teilzeitarbeit ist es zulässig,
den Ferienlohn mit dem Stundenlohn auszubezahlen.
Doch aufgepasst: Dies muss vertraglich klar vereinbart werden, und auch aus jeder Lohnabrechnung muss
die Höhe des Ferienlohnes explizit
*
hervorgehen. Vier Wochen Ferien
entsprechen 8,33 Prozent des Bruttolohnes.
Nicht gewährte Ferien können auf fünf Jahre zurück noch nachgefordert werden.
({HYPERLINK "or.html" \l "§128"} Art. 128 OR)
- OR 329a 1 Wie hoch ist der
Mindestferienanspruch?
- bis 20. Altersjahr 5 Wochen
- ab 21. Altersjahr 4 Wochen
- unvollständiges
Arbeitsjahr OR
329a
- längere
Arbeitsabwesenheit
OR 329b
- Art. 329b b. Kürzung 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während
eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der
Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen
Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. 2 Beträgt die
Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist
sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie
Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines
öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des
Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt
werden. 3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden,
wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an
der Arbeitsleistung verhindert ist oder weil sie die
Mutterschaftsentschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25.
September 19523 (EOG) bezogen hat. 4 Durch Normalarbeitsvertrag oder
Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende
Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen
mindestens gleichwertig ist
unbezahlter Urlaub für Jugendarbeit OR 329e
Als sogenannte "Freizeit" gelten Absenzen, welche nicht zur
Lohnfortzahlung berechtigen, jedoch vom Arbeitgeber als unbezahlte
Abwesenheit vom Arbeitsplatz gewährt werden müssen. Als "Freizeit"
werden in der Praxis folgende Absenzen akzeptiert:
- - eigene Hochzeit: 1-3 Tage
- - Hochzeit naher Verwandter/Bekannter: 1/2-1 Tag
- - Todesfall in der Familie: 1-3 Tage
- - Tod naher Bekannter/Verwandter: 1 Tag
- - Geburt des eigenen Kindes: 1 Tag
- - Wohnungsumzug: 1-2 Tage
- - berufliche Kurse: 2 Tage/Jahr
- - öffentlich anerkannte Prüfungen: 6 Tage/Jahr
- - Stellensuche nach Kündigung: 1/2 Tag/Woche
- - Vorsprache bei einer Behörde gemäss Zeitaufwand
Eine Arbeitnehmerin ruft am Morgen im Betrieb an und teilt mit, dass
ihr Kind erkrankt sei. Sie könne deshalb nicht zur Arbeit erscheinen.
Besteht ein Recht auf Kinderbetreuung?
- Art. 36 Abs. 3 ArG lautet: „Der Arbeitgeber hat
Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage
eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung
kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu
drei Tagen freizugeben.“
- Die Absenz im Betrieb muss also akzeptiert
werden, sofern die entsprechenden
Voraussetzungen seitens der Arbeitnehmerin
eingehalten werden.
- Zum Arbeitsrecht in Bezug auf kranke Kinder:
- http://mypage.bluewin.ch/alleinerziehende/arbeitsrecht_kranke_kinder.html
» Siehe Dokument: http://mypage.bluewin.ch/alleinerziehende/arbeitsrecht_kranke_kinder.html
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