Lohn und Freizeit


Lohn


Lohnzahlung

  • OR 323 Ende des Monats
     
  • OR 323 Abs. 4: Lohnvorschuss in Notlage
     

Interessant   Lohnfortzahlung OR 324a ff

  • Krankheit, Schwangerschaft OR 324a
     
    • das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
       
    • Aus Gründen, die in seiner Person liegen ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert
       
    • dispositiv

       
      • 1. Dienstjahr für 3 Wochen
         
      • Ab 2. Dienstjahr
         
        • Gerichtspraxis
           
          • Basler Skala
             
            • 4. bis 12. Monat ==> 3 Wochen
               
            • im 2. und 3. Anstellungsjahr ==> 2 Monate
               
            • im 4. bis 10. Anstellungsjahr ==> 3 Monate
               
            • im 11. bis 15. Anstellungsjahr ==> 4 Monate
               
            • im 16. bis 20. Anstellungsjahr ==> 5 Monate
               
            • ab dem 21. Anstellungsjahr ==> 6 Monate
               
          • Berner Skala
             
            • 4. bis 12. Monat ==> 3 Wochen
               
            • im 2. Anstellungsjahr ==> 1 Monat
               
            • im 3. bis 4. Anstellungsjahr ==> 2 Monate
               
            • im 5. bis 9. Anstellungsjahr ==> 3 Monate
               
            • im 10. bis 14. Anstellungsjahr ==> 4 Monate
               
            • im 15. bis 19. Anstellungsjahr ==> 5 Monate
               
            • im 20. bis 25. Anstellungsjahr ==> 6 Monate
               
          • Zürcher Skala
             
            • 4. bis 12. Monat ==> 3 Wochen
               
            • im 2. Anstellungsjahr ==> 8 Wochen
               
            • im 3. Anstellungsjahr ==> 9 Wochen
               
            • pro weiteres Anstellungsjahr + 1 Woche
               
  • Unfall, Militär, Mutterschaft OR 324b
     
    • obligatorisch versichert nach UVG bzw. EOG
       
    • so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
       
    • 2 Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.
      » Siehe auch: dispositiv
       
    • 3 Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.86
       
    • Mutterschaftsurlaub
       
      • Anspruchsberechtigte
         
        • Voraussetzung
           
          • 9 Monate bei der AHV
             
          • mind. 5 Monate in der Zeitspanne vor der Niederkunft gearbeitet haben
             
        • angestellte Frauen
           
        • Selbständigerwerbende
           
        • arbeitslose Frauen
           
        • kranke Frauen, die Taggelder beziehen
           
      • Dauer
         
        • 14 Wochen (98 Tage) nach der Niederkunft
           
      • Umfang
         
        • 80% des Lohnes in Taggeldern
           

Auszahlung einer Gratifikation OR 322d (=Sondervergütung) nur wenn vereinbart.


Spesen:

  • Das Gesetz sieht vor, dass ein Mitarbeiter Anrecht darauf hat, dass seine betriebsnotwendigen Auslagen ersetzt werden (Fahrzeugspesen, auswärtige Mahlzeiten oder Übernachtungen usw.). Üblich sind in der Praxis die folgenden Formen:
     
    • "Zetteliwirtschaft" (Belege auch für kleinste Auslagen bei untergeordneten Angestellten)
       
    • "Vertrauensspesen" (Abrechnung monatlich ohne Belege bei mittlerem Kader) ·
       
    • "Spesenpauschale" (fester monatlicher Betrag ohne Abrechnung und ohne Belege bei höherem Kader.)