|
Kred AHV, IV
Alle bei der AHV Versicherten müssen ab dem 1. Januar nach der
Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge bezahlen, bis sie das ordentliche
Rentenalter erreicht haben. Dies gilt auch für Studierende. Versicherte,
die bereits vor dem 20. Geburtstag erwerbstätig sind, müssen ab 1.
Januar nach der Vollendung des 17. Altersjahrs Beiträge bezahlen.
Wer bereits eine Altersrente bezieht, aber weiter erwerbstätig ist, muss
weiterhin Beiträge bezahlen. Für erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner
existiert ein Freibetrag, auf den keine Beiträge zu entrichten sind.
Kapitalumlageverfahren
Altersrente
|