Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten OR Art. 257
Art. 257
Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache schuldet.
Art. 257a
1 Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem
Gebrauch der Sache
zusammenhängen.
2 Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart
hat.
Art. 257b
1 Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für
Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten,
sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben.
2 Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren.
Art. 257c
Der Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende jedes Monats, spätestens aber am
Ende der Mietzeit
bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.
Art. 257d
1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im
Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei
unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt
mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage.
2 Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und
Geschäftsräumen mit einer
Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
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