Mietvertrag


Schutz vor missbräuchlichen und überhöhten Mietzinsen (OR Art. 269)

Art. 269

Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag

aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich

übersetzten Kaufpreis beruhen.


Art. 269 a

Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich,  wenn sie insbesondere:

a. im Rahmen der orts- oder quartierüblichen  Mietzinse liegen;

b. durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen  des Vermieters begründet sind;

c. bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;

d. lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung  dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;

e. lediglich die Teuerung  auf dem risikotragenden Kapital  ausgleichen;

f. das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände  oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen .


Art. 269 b

Die Vereinbarung, dass der Mietzins einem Index folgt, ist nur

gültig, wenn der Mietvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen

und als Index der Landesindex der Konsumentenpreise

vorgesehen wird.


Art. 269 c

Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen

bestimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn:

a. der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen

wird;

b. Der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und

c. der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.


Art. 269 d

1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen

Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die

Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist

auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen

und begründen.

2 Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter:

a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt;

b. sie nicht begründet;

c. mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt,

sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters

zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu

vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.


Art. 270

1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach

Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich

im Sinne der Artikel 269 und 269 a anfechten und

dessen Herabsetzung verlangen, wenn:

a. er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage

oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt

für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss

gezwungen sah; oder

b. der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren

Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.

2 Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr

Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars

gemäss Artikel 269 d beim Abschluss eines neuen Mietvertrags

obligatorisch erklären.


Art. 270 a

1 Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten

und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin

verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der

Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen,

vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269 a übersetzten Ertrag aus der

Mietsache erzielt.

2 Der Mieter muss das Herabsetzungsbegehren schriftlich beim

Vermieter stellen; dieser muss innert 30 Tagen Stellung nehmen.

Entspricht der Vermieter dem Begehren nicht oder nur

teilweise oder antwortet er nicht fristgemäss, so kann der Mieter

innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen.

3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn der Mieter gleichzeitig mit

der Anfechtung einer Mietzinserhöhung ein Herabsetzungsbegehren

stellt.


Art. 270 b

1 Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen,

nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde

als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269 a

anfechten.

2 Absatz 1 gilt auch, wenn der Vermieter sonstwie den Mietvertrag

einseitig zu Lasten des Mieters ändert, namentlich seine

bisherigen Leistungen vermindert oder neue Nebenkosten einführt.


Art. 270 c

Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann

eine Partei vor der Schlichtungsbehörde nur geltend machen,

dass die von der andern Partei verlangte Erhöhung oder Herabsetzung

des Mietzinses durch keine entsprechende Änderung

des Indexes gerechtfertigt sei.


Art. 270 d

Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann

der Mieter gestaffelte Mietzinse nicht anfechten.


Art. 270 e

Der bestehende Mietvertrag gilt unverändert weiter:

a. während des Schlichtungsverfahrens, wenn zwischen

den Parteien keine Einigung zustandekommt, und

b. während des Gerichtsverfahrens, unter Vorbehalt vorsorglicher

Massnahmen des Richters.