Zahlungsrückstand des Mieters OR Art. 257d
Art. 257
d
1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der
Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand,
so kann ihm
der Vermieter
schriftlich
eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis
gekündigt werde. Diese
Frist
beträgt mindestens zehn Tage, bei
Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage.
2 Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und
Geschäftsräumen mit einer
Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
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