Sicherheiten durch den Mieter OR Art. 257e
Art. 257
e
1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit
in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter
sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das
auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens
drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien
oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl
oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der
Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses
keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend
gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung
der Sicherheit verlangen.
4 Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
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