Mietvertrag

Schutz vor missbräuchlichen und überhöhten Mietzinsen (OR Art. 269)
während der Mietdauer
innert 30 Tagen bei Schlichtungsstelle anfechtbar
NICHT missbräuchlicher Mietzins OR 269 ff.


durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;