Eigenbedarf OR Art. 261
Art. 261
1
Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungsoder
Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber
über.
2
Der neue Eigentümer kann jedoch:
a. bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen
Termin kündigen wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend
macht;
b. bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen
Termin
kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.
3
Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte,
so haftet dieser dem
Mieter für allen daraus entstehenden Schaden.
4
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.
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