Melden von Mängeln
Art. 263
1 Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit
schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten
übertragen.
2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund
verweigern.
3 Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters
in das Mietverhältnis ein.
4 Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten
bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag
oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber
für zwei Jahre.
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