unbefristete
Mietverträge
durch
Kündigung
OR 266a ff.
Art. 266
a
1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und
Termine kündigen, sofern
sie keine längere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben.
2 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen
Termin.
Art. 266
b
Bei der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten können die Parteien mit einer Frist von drei
Monaten auf einen
ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechsmonatigen Mietdauer
kündigen.
Art. 266
c
Bei der Miete von
Wohnungen
können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder,
wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.
Art. 266
d
Bei der Miete von
Geschäftsräumen
können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin
oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.
5. Möblierte Zimmer und Einstellplätze
Art. 266
e
Bei der Miete von
möblierten Zimmern
und von gesondert vermieteten
Einstellplätzen
oder ähnlichen Einrichtungen können
die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen.
6. Bewegliche Sachen
Art. 266
f
Bei der Miete von
beweglichen Sachen
können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
III. Ausserordentliche
Art. 266
g
1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien
das Mietverhältnis
mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller
Umstände.
Art. 266
h
1 Fällt der
Mieter
nach Übernahme der Sache
in Konkurs
, so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen.
Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen.
2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen.
Art. 266
i
Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen
Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.
Art. 266
k
Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner
gewerblichen
Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen
Mietdauer kündigen. Der Vermieter
hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.
Art. 266
l
1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen
schriftlich kündigen
.
2 Der Vermieter muss mit einem
Formular
kündigen, das vom K
anton genehmigt
ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen
hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.
Art. 266
m
1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag
nur mit der ausdrücklichen Zustimmung
des anderen kündigen.
2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert,
so kann er den Richter
anrufen.
Art. 266
n
Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art.
257
d
) sind dem
Mieter und seinem
Ehegatten separat
zuzustellen.
Art. 266
o
Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Artikeln 266
l
–266
n
nicht entspricht.
|