Mietvertrag

Beendigungs des Mietverhältnisses


unbefristete Mietverträge durch Kündigung OR 266a ff.

Art. 266 a

1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern

sie keine längere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben.

2 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.


Art. 266 b

Bei der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen

ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechsmonatigen Mietdauer kündigen.


Art. 266 c

Bei der Miete von Wohnungen  können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder,

wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.


Art. 266 d

Bei der Miete von Geschäftsräumen  können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin

oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.


5. Möblierte Zimmer und Einstellplätze


Art. 266 e

Bei der Miete von möblierten Zimmern  und von gesondert vermieteten Einstellplätzen  oder ähnlichen Einrichtungen können

die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen.


6. Bewegliche Sachen


Art. 266 f

Bei der Miete von beweglichen Sachen  können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.


III. Ausserordentliche

Art. 266 g

1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis

mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.


Art. 266 h

1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs , so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen.

Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen.

2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen.


Art. 266 i

Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen

Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.


Art. 266 k

Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen

Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter

hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.


Art. 266 l

1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen .


2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom K anton genehmigt  ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen

hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.


Art. 266 m

1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung

des anderen kündigen.

2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter

anrufen.


Art. 266 n

Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257 d ) sind dem

Mieter und seinem Ehegatten separat  zuzustellen.


Art. 266 o

Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Artikeln 266 l –266 n nicht entspricht.