Mietvertrag

Rechte und Pflichten
Mieter


Sorgfalt und Rücksichtnahme OR Art. 257f

III. Sorgfalt und Rücksichtnahme


Art. 257f

1 Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen.

2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner

und Nachbarn Rücksicht nehmen.

3 Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters

seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass

dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des

Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist so kann der Vermieter

fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist

von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

4 Der Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann jedoch

fristlos kündigen, wenn der Mieter vorsätzlich der Sache schweren

Schaden zufügt.