Mietvertrag

Rechte und Pflichten
Mieter
Sicherheiten durch den Mieter OR Art. 257e


Retentionsrecht bei Geschäftsräumen

Voraussetzungen

1) Mietvertrag über Geschäftsräume

2) offene Mietzinse inkl. Betriebs- und Nebenkosten; resp. laufende Mietzinse, sofern der

Mieter ausziehen oder Gegenstände wegschaffen will

3) Mieter hat bewegliche Sachen im Mietobjekt, welche

a) ihm gehören

b) einem Dritten gehören, der Vermieter aber annehmen muss, dass sie dem Mieter gehören

(ausser diese Sachen wurden gestohlen, verloren oder sind sonst wie dem Dritten

abhanden gekommen)

c) keine Kompetenzstücke (vgl. SchKG 92) sind

4) Sachen haben einen direkten Bezug zum Gebrauch des Mietobjektes (z.B. Waren im Lager;

Inneneinrichtung) und es besteht ein räumlicher Zusammenhang von gewisser

Dauerhaftigkeit.

5) Mieter leistet keine Sicherheit für ausstehende Mietzinse


Vom Retentionsrecht ausgenommen sind grundsätzlich Gegenstände, die nicht

gepfändet werden können. Damit sind die sog. Kompetenzstücke gemäss Art. 92

SchKG gemeint. Unpfändbar sind demnach insbesondere Werkzeuge, Gerätschaften,

Instrumente und dergleichen mehr, soweit sie für den Mieter zur Ausübung

seines Berufes notwendig sind.