Retentionsrecht bei Geschäftsräumen
Voraussetzungen
1) Mietvertrag über Geschäftsräume
2) offene Mietzinse inkl. Betriebs- und Nebenkosten; resp. laufende Mietzinse, sofern der
Mieter ausziehen oder Gegenstände wegschaffen will
3) Mieter hat bewegliche Sachen im Mietobjekt, welche
a) ihm gehören
b) einem Dritten gehören, der Vermieter aber annehmen muss, dass sie dem Mieter gehören
(ausser diese Sachen wurden gestohlen, verloren oder sind sonst wie dem Dritten
abhanden gekommen)
c) keine Kompetenzstücke (vgl. SchKG 92) sind
4) Sachen haben einen direkten Bezug zum Gebrauch des Mietobjektes (z.B. Waren im Lager;
Inneneinrichtung) und es besteht ein räumlicher Zusammenhang von gewisser
Dauerhaftigkeit.
5) Mieter leistet keine Sicherheit für ausstehende Mietzinse
Vom Retentionsrecht ausgenommen sind grundsätzlich Gegenstände, die nicht
gepfändet werden können. Damit sind die sog. Kompetenzstücke gemäss Art. 92
SchKG gemeint. Unpfändbar sind demnach insbesondere Werkzeuge, Gerätschaften,
Instrumente und dergleichen mehr, soweit sie für den Mieter zur Ausübung
seines Berufes notwendig sind.
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