OR_AT


Erlöschen von Obligationen


Vereinigung


durch Verrechnung


Verjährung

Art. 127


Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.



OR Art. 128


Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:

1. für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;

2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;

3. 19 aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.


  • 10 Jahre (OR 127) = Grundsatz
    allgemeine Verjährungsfrist

    => Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungen!


     
  • 5 Jahre (OR 128)
    Für die meisten Forderungen im Alltag

    periodisch wiederkehrende Leistungen

    Forderungen aus Lieferung von Lebensmitteln und Handwerksarbeit

    Honorarforderungen des Arztes, Zahnarztes, Anwaltes



     
  • 3 Jahre
    Wechselforderungen gegenüber dem Wechselschuldner


     
  • 2 Jahre
    Schadenersatzansprüche von Versischerungen


     
  • 1 Jahr
    Forderungen aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung



     
  • 20 Jahre
    Verlustscheinforderung 20 Jahre


     
  • bis unverjährbar
    Grundpfandforderungen aus Hypotheken




     

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 07.06.2011.