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Erlöschen von
Obligationen
Vereinigung
durch Verrechnung
Verjährung
Art. 127
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes
bestimmt.
OR Art. 128
Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1. für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3. 19 aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten,
Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
- 10 Jahre (OR 127) =
Grundsatz
allgemeine Verjährungsfrist
=> Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungen!
- 5 Jahre (OR 128)
Für die meisten Forderungen im Alltag
periodisch wiederkehrende Leistungen
Forderungen aus Lieferung von Lebensmitteln und Handwerksarbeit
Honorarforderungen des Arztes, Zahnarztes, Anwaltes
- 3 Jahre
Wechselforderungen gegenüber dem Wechselschuldner
- 2 Jahre
Schadenersatzansprüche von Versischerungen
- 1 Jahr
Forderungen aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung
- 20 Jahre
Verlustscheinforderung 20 Jahre
- bis unverjährbar
Grundpfandforderungen aus Hypotheken
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 07.06.2011.
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