OR_AT


Entstehung von Obligationen (Schuld- und Forderungsverhältnisse)


durch Vertrag

http://www.kv-mindmap.ch/schule/OR_AT_Vertrag/index.html


OR Art. 1

1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende

gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.


2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.


OR Art. 2

1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von

Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.

2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese

nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.



» Siehe Dokument: http://www.kv-mindmap.ch/schule/OR_AT_Vertrag/index.html

  • Übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung
     
  • Vertragsfähigkeit
    Siehe Zivilgesetzbuch Personenrecht bzw. http://www.kv-mindmap.ch/schule/Personenrecht/index.html


     
  • Vertragsinhalt
    Nach dem Inhalt, d.h. nach der Art der Pflichten unterscheiden wir folgende Arten von Verträgen:



    Veräusserungsverträge

    Verträge auf Arbeitsleistung

    Verträge auf Gebrauchsüberlassung

    Aufbewahrungs- und Sicherungsverträge

    Kaufvertrag
    Tauschvertrag
    Schenkung

    Arbeitsvertrag
    Werkvertrag
    Auftrag
    Verlagsvertrag

    Mietvertrag
    Leasingvertrag
    Pachtvertrag
    Gebrauchsleihe
    Darlehensvertrag
    Kreditvertrag

    Hinterlegungsvertrag
    Lagergeschäft
    Bürgschaftsvertrag
    Pfandvertrag



     
    • Grenzen des Vertragsinhaltes (OR 20)
       
    • Mängel des Vertragsabschlusses
       
  • Formvorschriften
    » Siehe Dokument: http://www.kv-mindmap.ch/schule/Formvorschriften/index.html
     

durch unerlaubte Handlung

OR Art. 41


1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.



Tatbestandsmerkmale:


TBM 1: Schaden

TBM 2: widerrechtlich

TBM 3: Verschulden (grobfahrlässig oder absichtlich)

TBM 4: Kausalzusammenhang


Rechtsfolge:


Schadenersatzpflicht


» Siehe Dokument: http://www.kv-mindmap.ch/schule/OR_AT_UH/index.html

  • Ausservertragliche Haftung
     
    • Verschuldenshaftung
      OR Art. 41


      1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.



      Tatbestandsmerkmale


      TBM 1: Schaden

      TBM 2: widerrechtlich

      TBM 3: Verschulden (grobfahrlässig oder absichtlich)

      TBM 4: Kausalzusammenhang


      Rechtsfolge:


      Schadenersatzpflicht



       
      • OR 41 Grundsatz
        A. Haftung im allgemeinen

        I. Voraussetzungen der Haftung


        Art. 41

        1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit

        Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.

        2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer

        gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich

        Schaden zufügt.





         
        • mit Absicht
           
        • aus Fahrlässigkeit
           
          • grob fahrlässig
            elementarste Vorsichtsmassnahmen missachtet:

            ohne Licht fahren

            Pneus die kein genügendes Profil aufweisen

            Im Winter mit Sommerreifen fahren


             
          • leicht fahrlässig
            so etwas kann passieren



             
      • OR 61 Beamte
        G. Verantwortlichkeit

        öffentlicher

        Beamter

        und Angestellter

        Art. 61

        1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten,

        den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen

        verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten,

        können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung

        abweichende Bestimmungen aufstellen.

        2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder

        Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes

        durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.




         
      • ZGB 55 Juristische Personen
        ZGB Art. 55

        II. Betätigung

        1     Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

        2     Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.

        3     Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.


         
    • Kausalhaftung
       
      • mild
         
        • Hauseigentümer (OR 58)
          OR Art. 58


          1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter

          Unterhaltung verursachen.


          2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.



           
        • Werkeigentümer (OR 58)
           
        • Geschäftsherr (OR 55)
          OR Art. 55


          1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.


          2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden

          gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst

          schadenersatzpflichtig ist.



           
        • Tierhalter (OR 56)
          OR Art. 56


          1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.


          2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.



           
        • Eltern (ZGB 333)
          ZGB Art. 333


          1 Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.


          2 Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustande eines geisteskranken oder geistesschwachen Hausgenossen weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.


          3 Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.



           
      • scharf
         
        • Gefährdungshaftung
           
          • Motorfahrzeuglenker
             
          • Elektrizitätswerke
             
          • Eisenbahnen, Fluggesellschaften
             
          • Jagd
             
          • Sprengstoff
             
          • Rohrleitungen
             
  • vertragliche Haftung
     
    • OR 97 Grundsatz
      A. Ausbleiben der Erfüllung

      I. Ersatzpflicht des Schuldners

      1. Im allgemeinen


      1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder

      nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus

      entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht

      beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.



       
    • 101 Hilfsperson
      3. Haftung für

      Hilfspersonen


      Art. 101

      1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines

      Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise,

      durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer

      vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen,

      den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.

      18

      2 Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung

      beschränkt oder aufgehoben werden.

      3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt

      die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten

      Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für

      leichtes Verschulden wegbedungen werden.




       
    • OR 197 Kaufvertrag
      III. Gewährleistung

      wegen

      Mängel der

      Kaufsache

      1. Gegenstand

      der Gewährleistung

      a. Im allgemeinen

      Art. 197

      1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten

      Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche

      oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit

      zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich

      mindern.

      2 Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.




       
    • Mietvertrag
       
    • OR 321e Arbeitsvertrag
      VI. Haftung des

      Arbeitnehmers

      Art. 321 e

      1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er

      absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.

      2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen

      hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter

      Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder

      der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie

      der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der

      Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.




       
    • OR 398 Auftrag
      2. Haftung

      für getreue

      Ausführung

      a. Im allgemeinen

      Art. 398

      1 Der Beauftragte haftet im allgemeinen für die gleiche Sorgfalt

      wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. 147

      2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung

      des ihm übertragenen Geschäftes.




       
    • OR 472 Hinterlegung
       
    • OR 363 Werkvertrag
       
    • OR 487 Gastwirt
       

durch ungerechtfertigte Bereicherung

OR Art. 62


1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.


  • Sie haben 2mal eine Rechnung bezahlt
     
  • Ausschluss der Rückforderung wenn Zahlungsgrund
     
    • unsittlich
       
    • widerrechtlich
       

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 07.06.2011.