OR_AT_UH

bullet1 vertragliche Haftung

bullet2 OR 97 Grundsatz

A. Ausbleiben der Erfüllung

I. Ersatzpflicht des Schuldners

1. Im allgemeinen


1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder

nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus

entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht

beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.


bullet2 101 Hilfsperson

3. Haftung für

Hilfspersonen


Art. 101

1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines

Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise,

durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer

vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen,

den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.

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2 Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung

beschränkt oder aufgehoben werden.

3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt

die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten

Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für

leichtes Verschulden wegbedungen werden.



bullet2 OR 197 Kaufvertrag

III. Gewährleistung

wegen

Mängel der

Kaufsache

1. Gegenstand

der Gewährleistung

a. Im allgemeinen

Art. 197

1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten

Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche

oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit

zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich

mindern.

2 Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.



bullet2 Mietvertrag

bullet2 OR 321e Arbeitsvertrag

VI. Haftung des

Arbeitnehmers

Art. 321 e

1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er

absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.

2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen

hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter

Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder

der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie

der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der

Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.



bullet2 OR 398 Auftrag

2. Haftung

für getreue

Ausführung

a. Im allgemeinen

Art. 398

1 Der Beauftragte haftet im allgemeinen für die gleiche Sorgfalt

wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. 147

2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung

des ihm übertragenen Geschäftes.



bullet2 OR 472 Hinterlegung

bullet2 OR 363 Werkvertrag

bullet2 OR 487 Gastwirt

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 07.06.2011.