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Ausservertragliche
Haftung
Verschuldenshaftung
OR Art. 41
1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird
ihm zum Ersatze verpflichtet.
Tatbestandsmerkmale
TBM 1: Schaden
TBM 2: widerrechtlich
TBM 3: Verschulden (grobfahrlässig oder absichtlich)
TBM 4: Kausalzusammenhang
Rechtsfolge:
Schadenersatzpflicht
- OR 41
Grundsatz
A. Haftung im allgemeinen
I. Voraussetzungen der Haftung
Art. 41
1
Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit
Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2
Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer
gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich
Schaden zufügt.
- mit Absicht
- aus
Fahrlässigkeit
Leichte und grobe Fahrlässigkeit
Im Gegensatz zur leichten berechtigt grobe Fahrlässigkeit die Versicherer zu Leistungskürzungen im Umfang
von 10 bis 50%, je nach Verschulden.
Nur wenige Versicherungsgesellschaften verzichten auf die Kürzungsmöglichkeit infolge Grobfahrlässigkeit.
Wie aber unterscheidet man zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit?
Bei der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen werden zum Beispiel das Ueberfahren eines Stoppsignals
oder das Fahren in angetrunkenem Zustand der Grobfahrlässigkeit zugerechnet.
Folglich muss der Fehlbare mit Leistungskürzungen rechnen. In anderen Bereichen der Haftpflichtversicherung
ist die Abgrenzung oft nicht so einfach.
Führt die Beurteilung der Ursache des Ereignisses zum Schluss "so etwas kann halt passieren"
handelt es sich wohl eher um einen Fall von leichter Fahrlässigkeit. Ist die Erkenntnis aber "wie
konnte das nur passieren", hat man
es vermutlich mit einem Fall von grober Fahrlässigkeit zu tun.
- OR 61 Beamte
G. Verantwortlichkeit
öffentlicher
Beamter
und Angestellter
Art. 61
1
Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten,
den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen
verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten,
können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung
abweichende Bestimmungen aufstellen.
2
Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder
Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes
durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
- ZGB 55 Juristische Personen
ZGB Art. 55
II. Betätigung
1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften
als durch ihr sonstiges Verhalten.
3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
Kausalhaftung
- mild
- Hauseigentümer (OR 58)
OR Art. 58
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge
von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter
Unterhaltung verursachen.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
- Werkeigentümer (OR 58)
- Geschäftsherr (OR 55)
OR Art. 55
1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung
ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass
er alle nach den
Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden
gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst
schadenersatzpflichtig ist.
- Tierhalter (OR 56)
OR Art. 56
1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass
er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe,
oder dass der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern
gereizt worden ist.
- Eltern (ZGB 333)
ZGB Art. 333
1 Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse
einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das
übliche und durch die
Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.
2 Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustande eines geisteskranken oder
geistesschwachen Hausgenossen weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.
3 Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen
Anzeige machen.
- scharf
- Gefährdungshaftung
- Motorfahrzeuglenker
- Elektrizitätswerke
- Eisenbahnen,
Fluggesellschaften
- Jagd
- Sprengstoff
- Rohrleitungen
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 07.06.2011.
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