OR_AT_Vertrag


Vertragsfähigkeit

Siehe Zivilgesetzbuch

Personenrecht


Natürliche Personen

  • Handlungsfähigkeit
    Menschen sind handlungsfähig, wenn sie

    urteilsfähig und mündig sind.


     
    • Urteilsfähigkeit
      Vernunftsgemässes Handeln wird vorausgesetzt



       
    • Mündigkeit
      mit dem 18. Altersjahr



       
  • beschränkt handlungsfähig
    • Urteilsfähig, aber noch nicht mündig
    • kleinere, alltägliche Geschäfte
    • im Rahmen des Eigenverdienstes liegende Verpflichtungen eingehen



     
  • handlungsunfähig
    Kleinkinder

    Geisteskranke


     

Juristische Personen

AG, GmbH, Genossenschaft nach Bestellung der gesetzlichen Organe

  • sobald Organe bestellt sind
     

Stellvertretung - Vollmachten OR 32

Durch Stellvertreter abgeschlossene Verträge verpflichten stets den Vertretenen. Ausnahme die Vollmacht wird überschritten.


» Siehe Dokument: http://www.kv-mindmap.ch/schule/Vollmachten/index.html


Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 07.06.2011.