OR_AT_Vertrag


Vertragssicherung

» Siehe Dokument: http://www.kv-mindmap.ch/schule/Vertragssicherung/index.html


Realsicherheiten

  • Kaution (OR 257e)
    Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme (v.a. Mietvertrag)


     
  • Haftgeld (OR 158, 1+2)
    Schuldner leistet bei Vertragsabschluss eine Anzahlung (=vorausbezahlte Konventionalstrafe) die der Gläubiger erhält, wenn nicht erfüllt wird. z.B. Annullationskosten, (Kosten für den Kostenvoranschlag)


    A. Haft- und Reugeld


    Art. 158

    1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld

    gilt als Haft-, nicht als Reugeld.

    2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen,

    verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von

    seinem Anspruche.

    3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen

    Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung

    des doppelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.



     
  • Reuegeld OR 158,3
    Preis für das Rücktrittsrecht

    sehr häufig bei Reiseveranstaltern (Bearbeitungsgebühr)


    A. Haft- und Reugeld


    Art. 158

    1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld

    gilt als Haft-, nicht als Reugeld.

    2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen,

    verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von

    seinem Anspruche.

    3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen

    Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung

    des doppelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.



     
  • Retentionsrecht ZGB 895 ff
    Zurückbehaltungsrecht beim Werkvertrag (ZGB 895)

    Vermieter oder Verpächter von Geschäftsräumen (OR 268, 299c)

    Frachtführer, Spediteur oder Lagerhalter (OR 451, 485)

    Hotelier darf die Effekten des Gastes bis zur Begleichung der Rechnung zurückhalten (OR 491)


    Auto, Wertpapiere, die sich in der Gewalt des Gläubigers befinden, zur Sicherstellung seiner Forderung solange zurückzuhalten, bis der Schuldner bezahlt


    Kann oder will der Schuldner nicht zahlen => betreibungsrechtliche Verwertung (Betreibung auf Pfandverwertung)



     
    • Zurückbehaltungsrecht beim Werkvertrag (ZGB 895)
       
    • Vermieter oder Verpächter von Geschäftsräumen (OR 268, 299c)
       
    • Frachtführer, Spediteur oder Lagerhalter (OR 451, 485)
       
    • Hotelier darf die Effekten des Gastes bis zur Begleichung der Rechnung zurückhalten (OR 491)
       
  • Eigentumsvorbehalt (ZGB 715)
    Das Eigentum geht bei Übergabe an den neuen Besitzer über. Um dies zu verhindern wird beim Abzahlungskauf ein Eigentumsvorbehalt angebracht.


     
  • Pfandrecht
     
    • Fahrnispfand (ZGB 884)
      beim Wertschriftenkredit


       
      • Faustpfand
        ZGB 884 Abschluss eines Pfandvertrages und Übergabe des Faustpfandes


        Wertschriften (Obligationen 50-80%, Aktien bis 50%, Anteilsscheine 50-80%)

        Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert

        Waren aller Art, wie Gold, Schmuck, eingelagerte Rohstoffe


         
      • Registerpfand
        Vieh

        Flugzeuge

        Schiffe


         
    • Grundpfand (ZGB 793)
      Als Sicherheit für den Gläubiger wird ein bebautes oder unbebautes Grundstück verpfändet.


      Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand

      Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen


      Art. 793

      1 Das Grundpfand wird bestellt als Grundpfandverschreibung,

      als Schuldbrief oder als Gült.

      2 Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.

      Art. 794

      1 Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein

      bestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben.

      2 Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag

      angegeben, bis zu dem das Grundstück für alle Ansprüche

      des Gläubigers haftet




       
      • Grundpfandverschreibung
        lediglich eine Bestätigung Grundbuchamtes, dass ein Pfandrecht eingetragen ist

        Schuld muss zusätzlich bewiesen werden



         
      • Gült
         
      • Schuldbrief
         
  • Nachnahme
     
  • Vorauszahlung
     

Personalsicherheiten

  • Konventionalstrafe (OR 160)
    ist eine Vertragsstrafe, d.h. die Busse muss bei vertragswidrigem Verhalten bezahlt werden.


     
  • Zession (OR 164)
    Zession = Gläubigerwechsel


    Abtretungserklärung des alten Gläubigers ist ein einseitiger Vertrag

    nur vom Abtretenden unterschrieben


    Benachrichtigung des Schuldners => Notifikation



     
    • nur bedingt Lohnpfändung (OR 325)
      Art. 325 65

      1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten

      kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen

      so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf

      Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am

      Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs-

      und Konkursgesetzes 66 unpfändbaren Betrag fest.

      2 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen

      zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.



       
    • Notifikation
      Benachrichtigung des Schuldners ist nicht notwendig


       
  • Bürgschaft (OR 492ff)
     
    • Solidarbürgschaft (OR 496)
      Blosse Mahnung des Hauptschuldners reicht aus, um den Bürgen zu belangen.



       
      • blosse Mahnung des Hauptschuldners
         
    • einfache Bürgschaft (OR 495)
      Auf den Bürgen kann erst nach erfolgloser Betreibung des Hauptschuldner gegriffen werdem.


       
      • erst nach erfolgloser Betreibung des Hauptschuldners
         

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 07.06.2011.