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Vertragssicherung
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Realsicherheiten
- Kaution (OR 257e)
Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme (v.a. Mietvertrag)
- Haftgeld (OR 158, 1+2)
Schuldner leistet bei Vertragsabschluss eine Anzahlung (=vorausbezahlte Konventionalstrafe) die der
Gläubiger erhält, wenn nicht erfüllt wird. z.B. Annullationskosten, (Kosten für den Kostenvoranschlag)
A. Haft- und Reugeld
Art. 158
1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld
gilt als Haft-, nicht als Reugeld.
2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen,
verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von
seinem Anspruche.
3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen
Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung
des doppelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.
- Reuegeld OR 158,3
Preis für das Rücktrittsrecht
sehr häufig bei Reiseveranstaltern (Bearbeitungsgebühr)
A. Haft- und Reugeld
Art. 158
1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld
gilt als Haft-, nicht als Reugeld.
2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen,
verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von
seinem Anspruche.
3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen
Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung
des doppelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.
- Retentionsrecht ZGB 895 ff
Zurückbehaltungsrecht beim Werkvertrag (ZGB 895)
Vermieter oder Verpächter von Geschäftsräumen (OR 268, 299c)
Frachtführer, Spediteur oder Lagerhalter (OR 451, 485)
Hotelier darf die Effekten des Gastes bis zur Begleichung der Rechnung zurückhalten (OR 491)
Auto, Wertpapiere, die sich in der Gewalt des Gläubigers befinden, zur Sicherstellung seiner Forderung
solange zurückzuhalten, bis der Schuldner bezahlt
Kann oder will der Schuldner nicht zahlen => betreibungsrechtliche Verwertung (Betreibung auf Pfandverwertung)
- Zurückbehaltungsrecht beim Werkvertrag (ZGB 895)
- Vermieter oder Verpächter von Geschäftsräumen (OR 268, 299c)
- Frachtführer, Spediteur oder Lagerhalter (OR 451, 485)
- Hotelier darf die Effekten des Gastes bis zur
Begleichung der Rechnung zurückhalten (OR 491)
- Eigentumsvorbehalt (ZGB 715)
Das Eigentum geht bei Übergabe an den neuen Besitzer über. Um dies zu verhindern wird beim Abzahlungskauf
ein
Eigentumsvorbehalt angebracht.
- Pfandrecht
- Fahrnispfand (ZGB 884)
beim Wertschriftenkredit
- Faustpfand
ZGB 884 Abschluss eines Pfandvertrages und Übergabe des Faustpfandes
Wertschriften (Obligationen 50-80%, Aktien bis 50%, Anteilsscheine 50-80%)
Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert
Waren aller Art, wie Gold, Schmuck, eingelagerte Rohstoffe
- Registerpfand
Vieh
Flugzeuge
Schiffe
- Grundpfand (ZGB 793)
Als Sicherheit für den Gläubiger wird ein bebautes oder unbebautes Grundstück verpfändet.
Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 793
1 Das Grundpfand wird bestellt als Grundpfandverschreibung,
als Schuldbrief oder als Gült.
2 Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.
Art. 794
1 Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein
bestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben.
2 Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag
angegeben, bis zu dem das Grundstück für alle Ansprüche
des Gläubigers haftet
- Nachnahme
- Vorauszahlung
Personalsicherheiten
- Konventionalstrafe (OR 160)
ist eine Vertragsstrafe, d.h. die Busse muss bei vertragswidrigem Verhalten bezahlt werden.
- Zession (OR 164)
Zession = Gläubigerwechsel
Abtretungserklärung des alten Gläubigers ist ein einseitiger Vertrag
nur vom Abtretenden unterschrieben
Benachrichtigung des Schuldners => Notifikation
- nur bedingt Lohnpfändung (OR 325)
Art. 325 65
1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten
kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen
so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf
Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am
Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs-
und Konkursgesetzes 66 unpfändbaren Betrag fest.
2 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen
zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.
- Notifikation
Benachrichtigung des Schuldners ist nicht notwendig
- Bürgschaft (OR 492ff)
- Solidarbürgschaft
(OR 496)
Blosse Mahnung des Hauptschuldners reicht aus, um den Bürgen zu belangen.
- blosse Mahnung des Hauptschuldners
- einfache
Bürgschaft
(OR 495)
Auf den Bürgen kann erst nach erfolgloser Betreibung des Hauptschuldner gegriffen werdem.
- erst nach erfolgloser Betreibung des Hauptschuldners
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 07.06.2011.
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