OR_AT_Vertrag


OR Art. 1

1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende

gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.


2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.


OR Art. 2

1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von

Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.

2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese

nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.



Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 07.06.2011.