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Pflichten Arbeitgeber | | |
Einräumen der üblichen
Frei- und Ferienzeit OR
329, 329a, 345a Abs3
Ferien für Teilzeitbeschäftigte Art 329a OR{HYPERLINK "or.html" \l "§329a"}
Ich arbeite seit fünf Jahren als Putzfrau in einem Privathaushalt. Habe ich nicht auch Anspruch auf
bezahlte Ferien?
Ja, das haben Sie. Auch Teilzeitbeschäftigte, Angestellte im Stundenlohn oder Personen mit befristeten
Arbeitsverträgen haben Anspruch auf bezahlte Ferien.
Das Gesetz schreibt mindestens vier Wochen jährlich vor. Bei unregelmässiger Teilzeitarbeit ist es zulässig,
den Ferienlohn mit dem Stundenlohn auszubezahlen.
Doch aufgepasst: Dies muss vertraglich klar vereinbart werden, und auch aus jeder Lohnabrechnung muss
die Höhe des Ferienlohnes explizit
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hervorgehen. Vier Wochen Ferien entsprechen 8,33 Prozent des Bruttolohnes.
Nicht gewährte Ferien können auf fünf Jahre zurück noch nachgefordert werden. (Art 128 OR)
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