Pflichten Arbeitgeber

bullet1 Lohnfortzahlung OR 324a ff


http://www.kv-mindmap.ch/schule/Lohn_und_Freizeit/index.html


Lohnanspruch trotz fehlender Arbeitsleistung

1. Krankheit / Unfall

Ist ein Arbeitnehmer unverschuldet erkrankt oder durch Unfall arbeitsunfähig (auch nur teilweise), so bleibt der Lohnanspruch bestehen, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Art 324a Abs1 OR{HYPERLINK "or.html" \l "§324a" }  

Der Arbeitnehmer ist für das Vorliegen des Verhinderungsgrundes beweispflichtig. Zur Dauer der Lohnfortzahlungspflicht ohne Vereinbarung im Arbeitsvertrag siehe die Tabelle unter Ziffer 4{HYPERLINK  \l "38" } .

36

2. Schwangerschaft

Auch bei Schwangerschaft und Niederkunft einer Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn fort zu bezahlen.

Im ersten Dienstjahr besteht die Lohnfortzahlungspflicht während mindestens dreier Wochen.

In den folgenden Jahren wird diese Pflicht je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den Umständen des Einzelfalles ausgedehnt.

Findet sich im Arbeitsvertrag keine Regelung, ist im Sinne der Rechtsgleichheit auf die Skala unter Ziffer 4{HYPERLINK  \l "38" }  zurückzugreifen.



3. Erfüllung eines öffentlichen Amtes, etc.

Hat der Arbeitnehmer gesetzliche Pflichten zu erfüllen oder ein öffentliches Amt auszuüben, so ist auch in diesen Fällen der Lohn gemäss der vertraglichen Regelung geschuldet. Liegt eine solche nicht vor, ist wiederum auf Ziffer 4 zurückzugreifen. Eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht jedoch nur, sofern der Lohnausfall nicht von anderer Seite ersetzt wird.

Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht auch für Familienereignisse wie Heirat des Arbeitnehmers oder eines seiner Kinder, Goldene Hochzeit der Eltern, Geburt eines eigenen Kindes, schwere Krankheit oder Tod eines nahen Verwandten oder Hausgenossen. Der Arbeitgeber hat den Lohn auch weiter zu bezahlen, wenn die Pflege des erkrankten Kindes nicht anders als durch persönliche Betreuung des Arbeitnehmers zu organisieren ist.

38

4. Dauer der Lohnzahlung (Zürcher Skala).


1 Dienstjahr
3 Wochen
2 Dienstjahre
8 Wochen
3 Dienstjahre
9 Wochen
4 Dienstjahre
10 Wochen
5 Dienstjahre
11 Wochen
6 Dienstjahre
12 Wochen
7 Dienstjahre
13 Wochen
8 Dienstjahre
14 Wochen
9 Dienstjahre
15 Wochen
10 Dienstjahre
16 Wochen
11 Dienstjahre
17 Wochen
15 Dienstjahre
21 Wochen
20 Dienstjahre
26 Wochen
21 Dienstjahre
27 Wochen
25 Dienstjahre
31 Wochen
30 Dienstjahre
36 Wochen
35 Dienstjahre
41 Wochen
40 Dienstjahre
46 Wochen

Die Lohnfortzahlungspflicht entfällt, wenn die Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer mindestens 80% des Lohnes erreicht.


5 Einzelfragen

5.1 13. Monatslohn
Wurde ein 13. Monatslohn vereinbart, so ist dieser pro rata temporis auszuzahlen. Wenn also z.B. ein Arbeitnehmer auf Ende Juni das Arbeitsverhältnis beendigt, hat ihm der Arbeitgeber 6/12 eines Monatslohnes auszurichten.


5.2 Gratifikation
Eine Gratifikation wird vom Arbeitgeber grundsätzlich freiwillig erbracht (exgratia!). Eine Pflicht zur Ausrichtung einer Gratfikation besteht aber dann, wenn dies vereinbart wurde. Besteht ein Anspruch auf eine Gratifikation, so ist diese mangels gegenteiliger Abrede pro rata temporis auszurichten.



» Siehe Dokument: http://www.kv-mindmap.ch/schule/Lohn_und_Freizeit/index.html