Lohnfortzahlung OR 324a ff
Lohnanspruch trotz fehlender Arbeitsleistung 1. Krankheit / Unfall Ist ein Arbeitnehmer unverschuldet erkrankt oder durch Unfall arbeitsunfähig (auch nur teilweise), so bleibt der Lohnanspruch bestehen, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Art 324a Abs1 OR{HYPERLINK "or.html" \l "§324a" } Der Arbeitnehmer ist für das Vorliegen des Verhinderungsgrundes beweispflichtig. Zur Dauer der Lohnfortzahlungspflicht ohne Vereinbarung im Arbeitsvertrag siehe die Tabelle unter Ziffer 4{HYPERLINK \l "38" } . 36 2. Schwangerschaft Auch bei Schwangerschaft und Niederkunft einer Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn fort zu bezahlen. Im ersten Dienstjahr besteht die Lohnfortzahlungspflicht während mindestens dreier Wochen. In den folgenden Jahren wird diese Pflicht je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den Umständen des Einzelfalles ausgedehnt. Findet sich im Arbeitsvertrag keine Regelung, ist im Sinne der Rechtsgleichheit auf die Skala unter Ziffer 4{HYPERLINK \l "38" } zurückzugreifen.
Hat der Arbeitnehmer gesetzliche Pflichten zu erfüllen oder ein öffentliches Amt auszuüben, so ist auch in diesen Fällen der Lohn gemäss der vertraglichen Regelung geschuldet. Liegt eine solche nicht vor, ist wiederum auf Ziffer 4 zurückzugreifen. Eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht jedoch nur, sofern der Lohnausfall nicht von anderer Seite ersetzt wird. Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht auch für Familienereignisse wie Heirat des Arbeitnehmers oder eines seiner Kinder, Goldene Hochzeit der Eltern, Geburt eines eigenen Kindes, schwere Krankheit oder Tod eines nahen Verwandten oder Hausgenossen. Der Arbeitgeber hat den Lohn auch weiter zu bezahlen, wenn die Pflege des erkrankten Kindes nicht anders als durch persönliche Betreuung des Arbeitnehmers zu organisieren ist. 38 4. Dauer der Lohnzahlung (Zürcher Skala).
Die Lohnfortzahlungspflicht entfällt, wenn die Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer mindestens 80% des Lohnes erreicht.
5.1 13. Monatslohn
» Siehe Dokument: http://www.kv-mindmap.ch/schule/Lohn_und_Freizeit/index.html |