Sachenrecht

bullet1 Vermögensrechte
bullet2 dingliche Rechte
bullet3 Eigentumsrechte

bullet4 Art der Sache

bullet5 Fahrniseigentum

Art. 713

Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach

beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der

rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu

den Grundstücken gehören.

Art. 714

1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Über-ganges

des Besitzes auf den Erwerber.

2 Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum

übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigen-tumsübertragung

nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er

nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.


Art. 715

1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertra-genen

beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an

dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten

zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.

2 Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlos-sen.

Art. 716

Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden

sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückver-langen,

dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen

unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Ent-schädigung

für Abnützung zurückerstattet.

Art. 717

1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses

beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten ge-genüber

unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine

Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsich-tigt

worden ist.

2 Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.

Art. 718

Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben,

dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in

Besitz nimmt.

Art. 719

1 Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wie-der

erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und

ununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen be-müht

ist.

2 Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den

Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zu-rückkehren.

3 Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Bo-den

gelangen, nicht herrenlos.


Art. 720

1 Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon

zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der

Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umstän-den

angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.

2 Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert

der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.

3 Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem

öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet,

hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht be-trauten

Personen abzuliefern.

Art. 721

1 Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzube-wahren.

2 Sie darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach

vorgängiger Auskündung öffentlich versteigert werden, wenn

sie einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder raschem Ver-derben

ausgesetzt ist, oder wenn die Polizei oder eine öffentli-che

Anstalt sie schon länger als ein Jahr aufbewahrt hat.

3 Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.

Art. 722

1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn

während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an

der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu

Eigentum.

2 Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch

auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Fin-derlohn.

3 Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öf-fentlichen

Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der

Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat

aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.

Art. 723

1 Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den

Umständen mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer

Zeit vergraben oder verborgen war und keinen Eigentümer

mehr hat, so wird er als Schatz angesehen.

2 Der Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände

von wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer des





bullet5 Grundeigentum