1 c ohne
vorgängige
Betreibung
III. Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Art. 190
1
Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Ge-richte
die Konkurseröffnung verlangen:
1. gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbe-kannt
ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich sei-nen
Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrüge-rische
Handlungen zum Nachteile der Gläubiger began-gen
oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung
auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens ver-heimlicht
hat;
2. gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden
Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;
3. im Falle des Artikels 309.
2
Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der
Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist
vor Gericht geladen und einvernommen.
Art. 191
291
1
Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen,
indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2
Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf
eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
Art. 192
292
Gegen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaf-ten
kann der Konkurs ohne vorgängige Betreibung in den Fäl-len
eröffnet werden, die das Obligationenrecht
293
vorsieht
(Art. 725a, 764 Abs. 2, 817, 903 OR).
Art. 193
294
1
Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht,
wenn:
1. alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die
Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573
ZGB
295
);
2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation ver-langt
oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet
erweist (Art. 597 ZGB).
2
In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Li-quidation
an.
3
Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche
Liquidation verlangen.
- auf Antrag eines Gläubigers
- auf Verlangen des Schuldners selbst
SchKG 191
- bei einer Überschuldung einer AG, GmbH,
Genossenschaft
- bei ausgeschlagenen Erbschaften