nur bedingt Lohnpfändung
(OR 325)
Art. 325 65
1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten
kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen
so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf
Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am
Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs-
und Konkursgesetzes 66 unpfändbaren Betrag fest.
2 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen
zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.