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Natürliche
Personen
Erster Titel
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Die natürlichen Personen
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Erster Abschnitt
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Das Recht der Persönlichkeit
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ZGB Art. 11
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A. Persönlichkeit im allgemeinen
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I. Rechtsfähigkeit
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1
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Rechtsfähig ist jedermann.
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2
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Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche
Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
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II. Handlungsfähigkeit
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1. Inhalt
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Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten
zu begründen.
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2. Voraussetzungen
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a. Im allgemeinen
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Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist.
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ZGB Art. 14{HYPERLINK \l "1"}
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b. Mündigkeit
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Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
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c. ...
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d. Urteilsfähigkeit
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Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines
Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder
ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
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III. Handlungsunfähigkeit
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1. Im allgemeinen
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Handlungsunfähig sind die Personen, die nicht urteilsfähig, oder die unmündig oder
entmündigt sind.
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2. Fehlen der Urteilsfähigkeit
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Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch
seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
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3. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte
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1
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Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen können sich nur mit Zustimmung
ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten.
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2
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Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und
Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen.
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3
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Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
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Handlungsfähigkeit
Menschen sind handlungsfähig, wenn sie
urteilsfähig und mündig sind.
vertragsfähig
ehefähig
deliktsfähig
prozessfähig
betreibungsfähig
beschränkt
handlungsfähig
Urteilsfähig, aber noch nicht mündig
kleinere, alltägliche Geschäfte ZGB 323
im Rahmen des Eigenverdienstes liegende Verpflichtungen eingehen
deliktsfähig
- Zustimmung gesetzl.
Vertreter ZGB 19
- Arbeitserwerb ZGB 323
III. Arbeitserwerb,
Berufs- und Gewerbevermögen
Art. 323 186
1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den
Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder
eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner
Verwaltung und Nutzung.
2 Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so
können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an
seinen Unterhalt leistet.
handlungsunfähig
Kleinkinder
Geisteskranke
nur rechtsfähig
Rechte und Pflichten
» Siehe Dokument: http://www.kv-mindmap.ch/schule/Personenrecht_Rechte/index.html
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