Formen
Arten von Aktien
2.1 Inhaber- und Namenaktien (Art. 622 Abs. 1 OR)
1.1 Allgemeines
Die AG kann entweder nur Namenaktien, nur Inhaberaktien oder auch beide Typen ausgeben. Inhaberaktien
haben für den Aktionär den Vorteil, dass er gegenüber der Gesellschaft anonym bleiben kann. Demgegenüber
wird der Inhaber von Namenaktien in das Aktienbuch eingetragen (Art. 686 Abs. 1 OR). Dies
hat für die Gesellschaft den Vorteil, kontrollieren zu können, wer wieviel Stimmrechte besitzt. Bei
Gesellschaften, die nur Namenaktien ausgeben, ist somit das heimliche Aufkaufen der Stimmenmehrheit
zwecks Übernahme der Gesellschaft (unfriendly takeovers) ausgeschlossen. In der Praxis sind auch
deshalb Namenaktien häufiger. Die Handhabung der Inhaberaktien ist jedoch naturgemäss einfacher.
1.2 Vinkulierung von Namenaktien im besonderen
Die Rechte des Erwerbers von gewöhnlichen Namenaktien können gegenüber der Gesellschaft erst geltend
gemacht werden, wenn dieser von der Gesellschaft als Aktionär anerkannt und damit in das Aktienbuch
der Gesellschaft eingetragen ist. Bei gewöhnlichen Namenaktien besteht ein Rechtsanspruch auf
die Eintragung, welche lediglich deklaratorische Bedeutung hat.
Bei vinkulierten Namenaktien ist der Erwerb grundsätzlich an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie
bei den gewöhnlichen Aktien. Jedoch knüpfen die Statuten die Eintragung in das Aktienbuch resp. die
Anerkennung als Aktionär an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen an (Art. 685a Abs. 1 OR).
Der Rechtsanspruch des Erwerbers auf Anerkennung als Aktionär besteht also nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Zur Einführung der Vinkulierung ist ein qualifiziertes Mehr nötig (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 3 OR).
Unter dem alten Recht bestand die Möglichkeit, Aktienerwerber ohne Grundangabe abzulehnen. In der Praxis
kam es deshalb oft vor, dass vinkulierte Namenaktien übertragen wurden, ohne dass der Erwerber in das
Aktienbuch eingetragen wurde oder dass er auch nur darum ersuchte. Das Bundesgericht
entwickelte zu diesem Problem die Spaltungstheorie. Danach blieb der im Aktienbuch eingetragene Buchaktionär
weiterhin Aktionär und konnte auch das Stimmrecht ausüben, solange der Erwerber (Titelaktionär) nicht
als Aktionär anerkannt war. Die aus der Aktie hervorgehenden Vermögensrechte sollte
dagegen dem Erwerber zukommen. Diese Spaltung sollte mit dem neuen Recht möglichst vermieden werden.
Das Recht der Revision ´92 wollte klar von der Möglichkeit, Aktienerwerber ohne Grundangabe abzulehnen,
abkommen, die Übertragbarkeit der Namenaktien erleichtern und damit die Freiheit der Aktiengesellschaften
beschränken, die Zusammensetzung des Aktionariats selber zu bestimmen. Dabei wird von
der Einheit des Aktienrechts abgewichen, d.h. unterschieden zwischen privaten Aktiengesellschaften (nicht
börsenkotierte Aktien) und Publikumsgesellschaften (börsenkotierte Aktien).
1.2.1 Publikumsgesellschaften
Grundsätzlich soll bei Publikumsgesellschaften nur noch eine Prozentklausel zulässig sein, d.h. die
Möglichkeit der Ablehnung besteht nur, wenn die Statuten eine prozentmässige Begrenzung des Eigentums
an Namenaktien vorsehen und diese Begrenzung überschritten wird (Art. 685d Abs. 1 OR).
Aktienerwerber, die nicht ausdrücklich erklären, die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
erworben zu haben, können auch abgelehnt werden (Art. 685d Abs. 2 OR). Es besteht die Pflicht, Erwerber
zuzulassen, die die Aktien durch Erbgang, Erbteilung oder eheliche Güterrecht erworben haben
(Art. 685d Abs. 3 OR).
Die Rechte gehen bei börsenkotierten Namenaktien schon vor Anerkennung des Erwerbers durch die Gesellschaft
auf diesen über (Art. 685f Abs. 1 OR). Der noch nicht anerkannte Erwerber kann sich als Aktionär ohne
Stimmrecht ins Aktienbuch eintragen lassen, seine Aktien gelten als nicht vertreten in
der GV (Art. 685f Abs. 3 OR). Das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte bleiben ihm versagt
(Art. 685f Abs. 2 OR) bis zur Anerkennung, wobei Stillschweigen während 20 Tagen als Zustimmung gilt
(Art. 685g OR). Es findet also nach wie vor eine Spaltung zwischen Vermögensrechten und
Mitwirkungsrechten statt.
1.2.2 Private Aktiengesellschaften
Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an der Börse gehandelt werden, bestehen weitergehende Möglichkeiten
der Ablehnung. Die Gesellschaft kann die Aktienübertragung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen,
d.h. sachlichen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt (Art. 685b OR). Die
Ablehnung kann auch ohne Grundangabe erfolgen, jedoch muss diesfalls die Gesellschaft bereit sein, die
zur Veräusserung anstehenden Aktien zum Marktwert zu übernehmen.
Bei nicht börsenkotierten Namenaktien verbleibt das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften
Rechte beim Veräusserer bis die Gesellschaft die Zustimmung erteilt hat (Art. 685c Abs. 1 OR). Passives
Verhalten während 3 Monaten gilt als Zustimmung (Art. 685c Abs. 3 OR). Werden die Aktien
durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben, so geht das Eigentum
und die Vermögensrechte sogleich, die Mitwirkungsrechte erst mit Zustimmung der Gesellschaft auf den
Erwerber über (Art. 685c Abs. 2 OR). Diesfalls findet also auch hier eine Spaltung statt.
1.2.3 Bewertung
Die gesetzliche Regelung der Vinkulierung ist nicht vollständig befriedigend. Bei Familiengesellschaften
werden die Möglichkeiten der Übertragungsbeschränkung als problemlos und sinnvoll anerkannt, jedoch
bei Publikumsgesellschaften ist die Zulässigkeit fragwürdig.
- Inhaberaktien
Inhaberpapier: Übertragung durch blosse Übergabe, Vorteil: leichte Übertragbarkeit, Nachteil: Aktionärskreis
der Unternehmung nicht bekannt
- einfache Übergabe
- Aktionär unbekannt ==> volle Liberierung
notwendig
- Namenaktien
Orderpapier
obligatorischer Eintrag ins Aktienbuch der Gesellschaft,
wenn Eintragung unbeschränkt = gewöhnliche Namenaktie, falls Eintragung beschränkt = vinkulierte Namenaktie
==> Ausschluss unerwünschter Aktionäre: Ablehung muss begründet werden!
Ablehnungsgründe:
nicht börsenkotiert: Bestimmungen über Zusammensetzung des Aktionärskreises bez. Gesellschaftszweck
od. wirtschaftl. Selbständigkeit
börsenkotiert: prozentmässige Begrenzung der Namenaktie
Namenaktie kann auch als Rektapapier ausgestattet werden: nur durch Zession ( durch Indossament) übertragbar
(braucht zusätzlich materiellen EintragsberechtigungsNamenaktiechweis)
- Indossament
- müssen nicht voll einbezahlt sein, da
Aktionär bekannt ist
- vinkulierte
Namenaktien
- Schutz vor
unfreundlichen
Übernahmen (unfriendly
takeover)
- z.B. ein Aktionär darf
nicht mehr als 5% der
Aktien besitzen
- Trennung Mitgliedschafts- und Vermögensrechte