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Rechtsgrundsätze | | |
Anwendung
des
Rechts
ZGB Art. 1
- 1 Das Gesetz findet auf alle
Rechtsfragen Anwendung, für die es
nach Wortlaut oder Auslegung eine
Bestimmung enthält.
- 3 Es folgt dabei bewährter Lehre und
Überlieferung.
- 2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift
entnommen werden, so soll das Gericht
nach Gewohnheitsrecht und, wo auch
ein solches fehlt, nach der Regel
entscheiden, die es als Gesetzgeber
aufstellen würde.
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