Rechtsgrundsätze

bullet1 Handeln nach Treu und Glauben

bullet2 ZGB Art. 2

  • 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
     
  • 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.