Rechtsgrundsätze
Handeln nach Treu und Glauben
ZGB Art. 2
ZGB Art. 2
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.