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Rechtsgrundsätze | | |
Guter Glaube
ZGB Art. 3
- 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung
an den guten Glauben einer Person
geknüpft hat, ist dessen Dasein zu
vermuten.
- 2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie
nach den Umständen von ihm verlangt
werden darf, nicht gutgläubig sein
konnte, ist nicht berechtigt, sich auf
den guten Glauben zu berufen.
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